Kapitalgesellschaften aufgepasst! Verspäteter Jahresabschluss kann teuer werden
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften müssen seit 2007 den Jahresabschluss in elektronischer Form einreichen. Geschieht dies nicht fristgerecht, drohen Ordnungsgelder zwischen 2.500 € und 25.000 €.
Der Fall aus der Praxis
Eine GmbH war verpflichtet, den Jahresabschluss für 2006 bis zum 31.12.2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Das Bundesamt für Justiz forderte die GmbH mit einer am 01.03.2008 zugestellten Verfügung auf, binnen einer Nachfrist von 6 Wochen den Jahresabschluss offenzulegen sowie bekanntzumachen und drohte gleichzeitig die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne des § 335 HGB an. Der Geschäftsführer legte die Unterlagen am 30.04.2008 vor. Das Bundesamt für Justiz setzte mit Bescheid vom 15.09.2008 gegen die GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest. Das Landgericht (LG) Bonn wies mit Beschluss vom 04.11.2008 (Az.: 38 T 202/08) die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde der GmbH zurück. Das Ordnungsgeld sei zu Recht verhängt worden sei, weil die GmbH ihrer Verpflichtung zur Vorlage innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen sei. Durch das Setzen der Nachfrist sei der GmbH die Möglichkeit eingeräumt worden, der Ordnungsgeldfestsetzung zu entgehen. Der Gesetzeswortlaut schreibe bei einer Nachfristversäumung zwingend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vor. Neben seiner Funktion als Beugemittel habe die Verhängung des Ordnungsgelds eine strafähnliche Funktion, die der Vermeidung künftiger Fristversäumnisse diene. Gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz und den Beschluss des LG Bonn legten die GmbH und der Geschäftsführer Verfassungsbeschwerde ein. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB sei ein präventiv wirkendes Beugemittel, das nach Einreichung des Jahresabschlusses nicht mehr festgesetzt werden könne. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Gesetzessystematik und Gesetzesgeschichte des § 335 HGB.
Das sagt der Richter
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) folgte dieser Argumentation nicht und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde sei unzulässig, weil der Geschäftsführer durch den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Justiz und den angefochtenen Beschluss des LG Bonn nicht selbst und unmittelbar in seinen verfassungsmäßigen Rechten betroffen sei. Das Ordnungsgeld sei allein gegen die GmbH verhängt worden und mit dem Beschluss habe das LG Bonn allein über die sofortige Beschwerde der GmbH entschieden.
Die Verfassungsbeschwerde der GmbH, der Gesellschaft sei zwar zulässig, habe in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes trotz erfolgter Offenlegung des Jahresabschlusses nach Ablauf der gesetzten Nachfrist bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Als juristische Person könne die GmbH Trägerin von Grundrechten sein. In ihr verfassungsmäßiges Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG sei durch die Festsetzung des Ordnungsgeldes zwar eingegriffen worden, eine Verletzung scheide aber aus, weil das Ordnungsgeld durch § 335 HBG gerechtfertigt gewesen sei. Die Überprüfung der Anwendung und Auslegung des § 335 HGB als einfachem Recht sei dem BverfG grundsätzlich entzogen. Dazu seien allein die Fachgerichte berufen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Anwendung des einfachen Rechts sich auf eine Auslegung stütze, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruhe. Einer Auslegung des § 335 HGB durch die eine Verhängung eines Ordnungsgelds auch noch dann gerechtfertigt sei, wenn die Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nach Ablauf der gesetzten Nachfrist aber vor Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgt sei, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes in einer Höhe von 2.500 € entspreche dem Mindestbetrag, der nach § 335 HGB als Ordnungsgeld verhängt werden müsse und sei ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, Az.: 1 BvR 3413/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Kapitalgesellschaften und die Mitglieder ihrer vertretungsberechtigten Organe (bei GmbHs deren Geschäftsführe) müssen bei nicht fristgerechter Offenlegung des Jahresabschlusses mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen, auch wenn die Offenlegung noch vor der Festsetzung, aber nach Ablauf einer vom Bundesamt für Justiz gesetzten Nachfrist von 6 Wochen, erfolgt ist. Das Ordnungsgeld kann zwischen 2.500 € und 25.000 € betragen.
Expertenrat
Zur Vermeidung der Androhung und der dann folgenden Ordnungsgeldfestsetzung sollten Sie den Jahresabschluss Ihrer Kapitalgesellschaft grundsätzlich fristgerecht einreichen. Im Regelfall beträgt die Frist 12 Monate (siehe § 325 HGB). So ist ein zum Abschlussstichtag 31.12.2008 aufzustellender Jahresabschluss bis spätestens 31.12.2009 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Veröffentlichung einzureichen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen sieht § 325 HBG sogar eine verkürzte Frist von nur vier Monaten vor.
Heißer Tipp
Sollten Sie eine gesetzte Nachfrist nur geringfügig überschritten haben, sollten Sie einen Antrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes stellen, denn nach § 335 HGB kann das Bundesamt für Justiz in einem solchen Fall eine Ermäßigung des Ordnungsgeldes vornehmen.
- Kommentieren
- 7600 Aufrufe