Werbeslogan „Fettreduzierung per Ultraschall“ ist irreführend
Bewirbt ein Unternehmen ein Ultraschallverfahren, indem es den Kunden garantierte Fettreduzierung verspricht, so ist diese Form der Werbung nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm irreführend. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbeslogans den Kunden suggerieren, dass die Ultraschallmethode bei jedem zum Erfolg führt.
Der Fall aus der Praxis
Ein branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband monierte die Werbung eines Unternehmens, das im Internet für ein nichtinvasives Ultraschallverfahren warb. In dem sogenannten Body-Contouring-Verfahren sollen durch die Ultraschallbehandlung in Problemzonen Fettzellen abgebaut werden. In ihrem Internetauftritt machte das Unternehmen über das Verfahren u. a. folgende Werbeaussagen:
- „reduziert die Fettzellen per Ultraschall“
- „Alternative zur Fettabsaugung“
- „.macht per Ultraschall in einem nichtinvasiven Body-Contouring-Verfahren ein für allemal Schluss mit Problemzonen“
Der Wettbewerbsverband hielt diese Werbeaussagen für irreführend und mahnte das Unternehmen ab. Sie suggerierten mit wissenschaftlich verbrämten Formulierungen, dass es sich bei dem beworbenen Ultraschallverfahren um eine erprobte und zuverlässig funktionierende Methode zur Gewichtsreduzierung handele, die bei jedermann zum Erfolg führe. Das Unternehmen entgegnete, dass sich aus der Rückmeldung vieler sehr zufriedener Kunden ergebe, dass die Wirkaussagen zutreffend seien. Es gewähre den Kunden außerdem eine "Geld-zurück-Garantie" im Fall der Unzufriedenheit.
Das sagt der Richter
Das Gericht gab dem Wettbewerbsverband recht. Die Werbung des beklagten Unternehmens sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Auch wenn es sich bei den Aussagen nur um theoretische Überlegungen handele, so würde den Kunden doch suggeriert, dass es sich um eine wissenschaftlich abgesicherte Methode handele, die auf jeden Fall zu dem gewünschten Erfolg führe. Dies werde vor allem durch die Aussagen deutlich, in denen auf die sichere und dauerhafte Fettreduzierung hingedeutet werde. Das Verfahren werde zudem als kostengünstige Alternative zur Fettabsaugung beworben, die jedem Kunden zum schnellen Erfolg verhelfen solle. Das beklagte Unternehmen habe nicht darlegen können, dass es sich um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse handelt, sodass davon auszugehen sei, das Ultraschallverfahren habe lediglich eine kosmetische Wirkung. Da dem Kunden durch die Reklame jedoch der gesicherte Erfolg suggeriert werde, sei der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt (OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az.: I-4 U 148/10).
Das bedeutet die Entscheidung
Grundsätzlich ist es bei einer irreführenden Werbung Aufgabe des Antragstellers, die Unrichtigkeit der Werbebehauptung glaubhaft zu machen. Macht der Werbende – wie hier - jedoch im Bereich der gesundheitsbezogenen oder auch nur kosmetischen Werbung Wirkaussagen und sind die zugrundeliegenden Wirkungen nach dem Vorbringen des Antragstellers wissenschaftlich umstritten, so ist der Werbende in der Pflicht, die objektive Richtigkeit der Wirkaussagen nachzuweisen.
Im Bereich des Gesundheitswesens hat es sowohl der Mitbewerber als auch der Verbraucher leichter. Irreführend und dementsprechend unzulässig ist die Werbung insbesondere dann, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
Checkliste zum Download
Wo die rechtlichen Grenzen für Werbung im Heilwesen liegen, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Unzulässige Werbung im Gesundheitswesen.
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