GmbH – Kein Buch mit 7 Siegeln
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist neben der neuen Unternehmergesellschaft (UG) eine einfache und wenig aufwendige Form einer Kapitalgesellschaft. Neben viel Licht sollten Sie aber wissen, dass es selbstverständlich auch Schatten gibt.
Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Sie können die GmbH zu jedem zulässigen wirtschaftlichen Zweck gründen. Durch die Satzung wird das Stammkapital festgelegt, das von den Gesellschaftern Form der Stammeinlage erbracht wird. Macht die GmbH Schulden, haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst gegenüber den Gläubigern. Gesetzlich geregelt ist die GmbH als Kapitalgesellschaft im GmbH-Gesetz (GmbHG).
GmbH ist flexibel
Besonders vorteilhaft ist die Flexibilität der GmbH. Den Gesellschaftsvertrag können Sie weitestgehend frei gestalten. Daher ist die GmbH für
- kleine und mittlere Unternehmen,
- Familiengemeinschaften,
- In Einzelfällen auch für Großunternehmen geeignet.
Gerade gegenüber einer Aktiengesellschaft (AG) bestehen für die GmbH weniger strenge gesetzliche Vorschriften.
Checkliste zum Download
Vergleichen Sie anhand unserer Checkliste: Vor- und Nachteile der GmbH im Vergleich zur Personengesellschaft.
Auch „Einmann-GmbH" ist zulässig
Speziell die Gründung ist weniger formalisiert und daher einfacher sowie billiger. Dabei ist auch die Gründung einer so genannte Einmann-GmbH erlaubt. Bei kleineren GmbHs ist in der Regel ein Aufsichtsrat nicht notwendig. Die Satzung kann von den Gesellschaftern im Wesentlichen frei bestimmt werden, wobei das GmbH-Gesetz im Vergleich zur AG wesentlich größere Gestaltungsfreiheiten lässt.
Expertenrat
Sollen Geschäftsanteile einer GmbH verkauft und übertragen werden, ist das zwar unbeschränkt möglich, muss aber notariell beurkundet werden. Dabei kann die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen jedoch durch die Satzung an weitere Voraussetzungen geknüpft werden - etwa an die Zustimmung der Mitgesellschafter.
25.000 € sollte Ihnen die GmbH wert sein
Während bei Personengesellschaften (wie etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR) der Zusammenschluss von Personen im Vordergrund steht, ist bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH die Einbringung von Kapital wichtig. Das Mindestkapital der GmbH beträgt 25.000 €. Im Vergleich zur Aktiengesellschaft ist die GmbH aber mehr personalistischer Natur. Faktisch bedeutet dies, dass meist alle - zumindest aber die überwiegende Anzahl der Gesellschafter - in der Gesellschaft arbeiten. Sie stellen in diesem Fall also nicht nur Kapital, sondern auch ihre Arbeitskraft zur Verfügung.
GmbH besteht aus 2 Organen
Als eigenständige juristische Person ist die GmbH körperlich organisiert und unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder. Ihre Organisation besteht aus mindestens zwei verselbstständigten Organen, und zwar einem bzw. mehreren Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat kann zwar bestellt werden, ist jedoch rechtlich nicht immer erforderlich.
Nur die Stammeinlage haftet
Die Gesellschafter der GmbH sind juristisch keine Kaufleute. Ihre Haftung gegenüber Gläubigern beschränkt sich auf das voll erbrachte Stammkapital der GmbH, wodurch der Zusatz „mit beschränkter Haftung" deutlich wird. Ist das Stammkapital bzw. die Stammeinlage von den Gesellschaftern noch nicht in voller Höhe geleistet worden, haften die Gesellschafter trotzdem - allerdings nur bis zur Höhe der Stammeinlage.
Vorsicht
In Ausnahmefällen kann gegen Gesellschafter die so genannte Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Sie haften dann mit ihrem gesamten Privatvermögen für die GmbH-Verbindlichkeiten. Das ist bspw. bei einer Unterkapitalisierung oder der Vermögensverwischung der Fall.
Gründungsphase wirkt kompliziert
Die Gründung kann durch eine natürliche Person, eine juristische Person oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen erfolgen. Diese legen vorab in einem notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag die Satzung der künftigen GmbH fest. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung" (kurz: GmbH i. Gr.) vor. Insgesamt lassen sich die 3 Gründungsstadien unterteilen in
- Vorgründungsgesellschaft,
- Vor-GmbH und
- GmbH.
Einzutragen ist die GmbH in das Handelsregister beim Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Wie Ihr persönlicher GmbH-Vertrag aussehen könnte, zeigen wir Ihnen hier.
Expertenrat
Erfolgen darf die Anmeldung erst, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 € eingezahlt ist. Die Anmeldung erfolgt durch den beurkundenden Notar.
Ohne Geschäftsführer geht es nicht
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Das können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung. Zugleich vertreten sie die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten. n Angelegenheiten der GmbH müssen Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden.
Vorsicht
So genannte In-Sich-Geschäfte (also Geschäfte zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH) sind nur zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet wird.
Neben der Vertretung durch den oder die Geschäftsführer kann die GmbH auch durch die Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Gesellschafter und einen Prokuristen vertreten werden (gemischte Gesamtvertretung). Der oder die Geschäftsführer haben zahlreiche Rechte und Pflichten. Bei Pflichtverstößen haften die Geschäftsführer persönlich. Hier besteht eine Vielzahl von Haftungsfallen, da die Haftung bereits bei leichter Fahrlässigkeit eintreten kann.
Expertenrat
In dringenden Fällen kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen so genannten Notgeschäftsführer bestellen. Das setzt voraus, dass eine fehlende oder unzureichende Besetzung der Geschäftsführer vorliegt (etwa bei Tod oder Nichterreichbarkeit des einzigen Geschäftsführers).
Gesetz regelt das Ende einer GmbH
Die Liquidation einer GmbH ist ebenso wie ihre Gründung an zahlreiche Formalien gebunden. Die Einhaltung wird übrigens vom Registergericht überprüft. Im Wesentlichen erfolgt die Auflösung der GmbH mit abschließender Löschung der Eintragung im Handelsregister durch Gesellschafterbeschluss oder von Gerichts wegen bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz. Beschließen die Gesellschafter die Auflösung, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.
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