Briefwerbung für Grabmale ist erst zwei Wochen nach Todesfall zulässig
Wie lange darf ein trauernder Mensch vor einschlägiger Werbepost geschont werden? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandersetzen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Unternehmen, das mit Grabsteinen handelt, sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (WBZ), hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach einem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Sie verlangte von dem Unternehmen die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten. Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen (Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Die Bundesrichter gingen mit den Vorinstanzen davon aus, dass der Unternehmer eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht (OLG) für angemessen erachtet habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az: I ZR 29/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Unternehmen, die mit dem Tod anderer Menschen Geld verdienen, fürchten bei Wartezeiten hinsichtlich ihrer Werbeaktivitäten nicht zu Unrecht um ihre Aufträge, denn es wird immer Wettbewerber geben, für die Pietät ein Fremdwort ist. Deshalb ist diese Entscheidung auch nur auf den ersten Blick unternehmerfeindlich. Der BGH hat mit der uneinheitlichen Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte zur Schonfrist aufgeräumt und letztendlich das getan, was die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs schon längst gefordert hatte. Eine einheitliche und damit auch kalkulierbare Regelung, die für die im Wettbewerb stehenden Unternehmen verbindlich ist.
Unterschreiten der Schonfrist bedeutet unzumutbare Belästigung
Es mag befremdlich erscheinen, die Angemessenheit einer Trauerzeit zu kategorisieren. Zumal das Wettbewerbsrecht nicht die richtige Antwort auf die Frage liefern kann, wie lange Betroffenen eine Trauerzeit zugestanden werden soll. Andererseits gehört das Aussuchen eines Grabsteins zu den Aufgaben, die den Hinterbliebenen im Allgemeinen nicht erspart bleibt. Werbebriefe sollten vor diesem Hintergrund so auf den Weg gebracht werden, dass die nunmehr offizielle Schonfrist von zwei Wochen eingehalten wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, liegt eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG vor, die mit weiteren Kosten für das werbende Unternehmen verbunden ist.
Vorsicht
Beachten Sie, dass die erläuterte Entscheidung ausdrücklich nur für Werbung gilt, die mit der Post auf den Weg gebracht wird.
Checkliste zum Download
In welchen Fällen eine unzulässige Werbung nach dem UWG vorliegt, erfahren Sie anhand unserer Checkliste Belästigende Werbung nach dem UWG.
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