Sachbeschädigung an Halloween: Eltern haften nicht für jeden Streich
Eltern haften bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für ihre Kinder
Wie jedes Jahr an Halloween ziehen auch heute wieder zahllose Kinder in den Städten und Dörfern um die Häuser und versuchen Süßigkeiten einzusammeln, indem sie „Süßes oder Saures!“ fordern. Leider beklagt die Polizei in diesem Zusammenhang einen Trend zu immer übleren Streichen, die nicht selten in Sachbeschädigungen ausarten. Denn das Bewerfen von Hausfassaden und Autos mit Eiern, das Zumüllen und Sprengen von Briefkästen, das Verkleben von Schlössern an Auto- und Haustüren oder das Zerstören von Blumenbeeten sind keine Kavaliersdelikte.
Kommt es zu solchen Sachbeschädigungen an Halloween, so haften Eltern nicht generell für ihre Kinder, sondern nur dann, wenn ihnen eine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann. Wenn Kinder einen Schaden anrichten, entscheiden immer die Einzelumstände, ob die Eltern für den Schaden eintreten müssen. So liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn Eltern vernünftige Kinder beim Süßigkeiten-Sammeln nicht begleiten. Die Gerichte überprüfen in einem Schadensfall sehr sorgfältig, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Entscheidend sind dabei das Alter des Kindes und die Frage, ob die Eltern das Kind ausdrücklich darauf hingewiesen haben, was es tun darf und was nicht. Kinder unter 7 Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überhaupt nicht, und Kinder über 7 und unter 18 Jahren haften nach § 828 Abs. 3 BGB nur, wenn sie die nötige "Einsichtsfähigkeit" besitzen. Das Lebensalter ist ein Indiz, d. h. je älter das Kind ist, desto eher bejaht ein Gericht die Haftung.
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