Sozialversicherung: Bundeskabinett beschließt höhere Beitragsbemessungs-Grenzen für 2014
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in 2014 bedeuten Mehrbelastung für Gutverdiener
Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Mit ihr werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2012) turnusgemäß angepasst. Für die weit überwiegende Mehrheit der Versicherten ändert sich die Beitragsbelastung durch die neuen Werte im Jahr 2014 nicht.
Nur für Versicherte, die mit ihren Verdiensten im Jahr 2013 oberhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegen, erhöht sich die Beitragsbelastung im Jahr 2014, weil diese Grenzen steigen.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt 2014 auf 5.950 €/Monat (2013: 5.800 €/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 5.000 €/Monat (2013: 4.900 €/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 53.550 € jährlich (2013: 52.200 €). Dieser Betrag gilt bundeseinheitlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.600 €/Jahr beziehungsweise 4.050 €/Monat). Die Bezugsgröße 2014 beträgt 2.765 € in den alten Bundesländern (2013: 2.695 €/Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.345 € (2013: 2.275 €/Monat).
Zur besseren Übersicht finden Sie die einzelnen Werte am Ende dieses Beitrags noch mal tabellarisch dargestellt.
Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze: Definitionen
- Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
- Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.
- Versicherungspflichtgrenze bedeutet, dass derjenige, der mehr verdient, sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern kann.
West (in €) | Ost (in €) | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
|
5.950 |
71.400 |
5.000 |
60.000 |
Beitragsbemessungs- grenze: knappschaftliche Renten versicherung |
7.300 |
87.600 |
6.150 |
73.800 |
Beitragsbemessungs- grenze: Arbeitslosenversicherung |
5.950 |
71.400 |
5.000 |
60.000 |
Versicherungspflicht- grenze: Kranken- und Pflege- versicherung |
4.462,50 |
53.550 |
4.462,50 |
53.550 |
Beitragsbemessungs- grenze: Kranken- und Pflege- versicherung |
4.050 |
48.600 |
4.050 |
48.600 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
2.765 |
33.180 |
2.345 |
28.140 |
vorläufiges Durchschnitts- entgelt/Jahr in der Renten- versicherung |
34.857,00 |
- Kommentieren
- 6323 Aufrufe