Gebrauchtwagenkauf: Pauschale Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist unwirksam
BGH kassiert verkürzte Gewährleistungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf
Ein Ehepaar hatte bei einem Autohaus einen gebrauchten Geländewagen gekauft. Vor der Übergabe ließen sie das Fahrzeug noch mit einem Flüssiggasbetrieb ausstatten. Im Oktober 2006 wurde das Auto übergeben.
In der Folgezeit traten mehrere Mängel am Fahrzeug auf, die vom Autohaus behoben wurden. 2008 weigerte sich das Unternehmen jedoch, den defekten Gastank zu reparieren. Das Autohaus berief sich auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Danach verjähren Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr. Tatsächlich hatte das Autohaus in seinen AGB eine Klausel eingefügt, nach der Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung verjähren. Eine andere Klausel regelte eine beschränkte Haftung für fahrlässig verursachte Schäden, die durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstünden. Diese Beschränkung gelte nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Das Ehepaar hielt die Klauseln für unwirksam und erhob Klage.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab den klagenden Eheleuten Recht. Die Richter verwiesen auf die Klauselverbote aus § 309 Nr. 7a und 7b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sei eine Klausel unwirksam, die die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Nr. 7a BGB) oder aus grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7b BGB) ausschließe oder beschränke. Wer in seinen AGB die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren beschränken wolle, der müsse diese Schadenersatzansprüche ausdrücklich davon ausnehmen. Dies sei in diesem Falle nicht geschehen. Die AGB des Autohauses hätten keine solche Ausnahmeregelung enthalten. Es gelte deshalb im Streitfall die gesetzliche Verjährungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften betrage diese für die geltend gemachten Ansprüche zwei Jahre (BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12).
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