Kein Internet-Pranger bei Verstoß gegen Lebensmittelrecht
Nicht jeder Verstoß gegen Lebensmittelrecht rechtfertigt Internet-Pranger
Mitarbeiter der Städteregion Aachen hatten im Oktober 2012 im Produktionsbereich einer Bäckereifiliale verschiedene lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt und angekündigt, diese in dem Internet-Portal "Lebensmitteltransparenz" zu veröffentlichen.
Der betroffene Bäckereibetrieb verweist darauf, dass alle Mängel mittlerweile behoben seien und eine Veröffentlichung im Internet die Existenz des Betriebes vernichten würde. Für die Städteregion Aachen rechtfertigten die festgestellten erheblichen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht eine Information der Öffentlichkeit. § 40 des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches (LFGB) gestatte in einem solchen Fall die Namensnennung im Internet. Der Bäckereibetrieb zog vor Gericht.
Der Eilantrag des Bäckereibetriebes hatte Erfolg. Eine Veröffentlichung greife schwerwiegend in die Grundrechte des Antragstellers ein. In der Rechtsprechung würden erhebliche Bedenken bestehen, ob § 40 LFGB mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar sei. Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung falle wegen der mit einer Veröffentlichung verbundenen Folgen zu Gunsten des antragstellenden Bäckereibetriebes aus, zumal die Städteregion ordnungsrechtlich vorgehen könne, wenn Gefahren von Produkten des Betriebes ausgingen (VG Aachen, Beschluss vom 04.02.2013, Az.: 7 L 569/12).
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