BGH verneint Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) haften die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümerschaft bei der Belieferung mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung nicht als Gesamtschuldner.
Der Fall aus der Praxis
Die drei beklagten Wohnungseigentümer sind - neben anderen – als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin. Die Klägerin versorgte dieses Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser. Die Klägerin verlangte von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von rund 3.600 € für von ihr im Frühjahr 2007 erbrachte Leistungen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass nur die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Forderungen der Klägerin hafte und nicht die jeweiligen Mitglieder als Gesamtschuldner.
Das sagt der Richter
Der BGH hat entschieden, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften. Die Vertragsangebote der Klägerin richteten sich nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit der Annahme der Angebote seien Verträge über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme sei sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig (BGH, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: V ZB 32/05, vom Gesetzgeber zum 01.07.2007 in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz umgesetzt). Dies habe Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach früherer Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, sei nunmehr in der Regel die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartner. Daneben komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn sie sich daneben klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Daran fehle es im Streitfall (BGH, Urteil vom 20.01.2010, Az.: VIII ZR 329/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Die einzelnen Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können von einem Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in voller Höhe, sondern nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile in Anspruch genommen werden.
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