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Verbraucherschutz: So funktioniert das Widerrufsrecht bei Handyverträgen

28. März 2012

Widerrufsrecht bei Handyverträgen: Gerichte stärken Verbraucherschutz

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat den Verbraucherschutz gestärkt, indem es das Widerrufsrecht bei Handyverträgen für die Fälle bestätigt hat, in denen der Verbraucher den Mobilfunkvertrag in einem Ladengeschäft abgeschlossen und gleichzeitig ein Handy gekauft hat.

Widerrufsrecht bei Handyverträgen 

Der Fall aus der Praxis

Ein Verbraucher schloss in einem Ladengeschäft einen Mobilfunkvertrag ab und erwarb zugleich ein Handy zum Preis von 1 €. Am Tag darauf wollte er vom Mobilfunkvertrag Abstand nehmen. Er erklärte schriftlich den Widerruf und sendete das Handy zurück. Der Mobilfunkbetreiber akzeptierte den Widerruf nicht. Er war der Meinung, der Verbraucher habe kein Widerrufsrecht und zog vor Gericht.

 

Das sagt das Gericht

Ohne Erfolg. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht hat. Die Kopplung zwischen dem Mobilfunkvertrag und dem vergünstigten Handy stelle eine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ gemäß § 499 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Das Handy sei vom Verbraucher gerade nicht zum regulären Kaufpreis erworben worden. Die Finanzierungshilfe sei auch gerade deshalb „entgeltlich“, weil der Mobilfunkbetreiber die Kosten für die restliche Finanzierung des Kaufpreises in seinen monatlichen Tarifgebühren berücksichtige. Bei dem Kaufvertrag über das Handy und dem Mobilfunkvertrag handele es sich um verbundene Verträge nach § 358 BGB, weswegen der Widerruf des Mobilfunkvertrags auch den Kaufvertrag auflöse (AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az.: 417 C 3787/10).

 

Zahlen und Fakten: In Deutschland gibt es rund 100 Millionen Handyverträge

Nach einer aktuellen Erhebung für den Hightech-Verband Bitcom sind in Deutschland insgesamt 98 Millionen Mobiltelefone im Einsatz. Im Schnitt verfügt somit jeder Bundesbürger über 1,3 aktiv genutzte Handys. 29 Millionen Menschen hierzulande haben zwei Geräte in Gebrauch, während 7 Millionen sogar drei oder mehr Handys parallel nutzen. Rund 88 Prozent aller Bundesbürger, die älter als 14 Jahre alt sind, nutzen ein Handy privat oder beruflich. Das sind rund 62 Millionen Personen.

 

Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt aus Gründen des Verbraucherschutzes einem privaten Käufer (Verbraucher) gegenüber einem gewerblich tätigen Verkäufer (Unternehmer) bei speziellen Vertragsarten ein Widerrufsrecht. Dieses in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht gewährt jedem Verbraucher das Recht, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend unwirksamen Vertrag innerhalb gesetzlicher Fristen durch Erklärung des Widerrufs zu lösen.



  

Wichtiger Hinweis

Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bis zur Genehmigung durch einen Dritten oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist in der Schwebe bleibt. Die schwebende Unwirksamkeit ist somit ein vorübergehender Zustand, der sich zur vollen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäfts entwickeln kann.

Verbraucher ist nach § 13 BGB eine Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Bei Rechtsgeschäften, die der unselbstständigen beruflichen Tätigkeit der Person dienen (z. B. Kauf von Arbeitskleidung oder Fortbildungsliteratur), ist diese Person Verbraucher.

Bei den nachstehenden Vertragsarten findet das Widerrufsrecht aus § 355 BGB Anwendung:

  • Haustürgeschäft (§ 312 BGB)
  • Fernabsatzvertrag (§§ 312b, 312d BGB)
  • Verbundenes Geschäft (§ 358 BGB)
  • Verbraucherdarlehensvertrag, (§§ 491, 495 BGB)
  • Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB)
  • Fernunterrichtsvertrag (§ 4 Fernunterrichtsschutzgesetz)
  • Versicherungsrecht

 

Wichtiger Hinweis

Erwirbt ein Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung und nimmt gleichzeitig ein damit verbundenes Darlehen auf, so handelt es sich hierbei um ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 358 BGB. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft, wenn das Darlehen der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

 

In diesen Fällen erlischt das Widerrufsrecht

Der Gesetzgeber hat 2009 die Frage des Erlöschens des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen geändert. Seitdem erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wurde. Nach altem Recht erlosch das Widerrufsrecht, wenn der Vertragspartner auf ausdrücklichen Wunsch mit der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.

 

Wirksame Widerrufsbelehrung setzt Widerrufsfrist in Gang

Der Verbraucher muss auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 BGB hingewiesen werden. Dies geschieht in der Regel durch die Widerrufsbelehrung. Erst mit Zugang (E-Mail, Post, Fax) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, kann sich der Verbraucher jederzeit ohne Begründung vom Vertrag lösen. Dies kann entweder in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen.

Die Widerrufsbelehrung muss zu ihrer Wirksamkeit

  • dauerhaft in Textform beim Kunden vorliegen,
  • den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat und wie er es ausüben kann,
  • Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den der Widerruf oder die Warenrücksendung zu richten ist,
  • einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten und
  • beim Haustürgeschäft nach § 312 Abs. 2 BGB außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Handyverträge, Mobilfunkvertrag, Verbraucher, Verbraucherschutz, Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht bei Handyverträgen, Verbundenes Geschäft, Fernabsatzvertrag, Handyvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Ratenlieferungsvertrag
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Kommentare

Vodafone/Widerruf

astra (nicht überprüft) am 30 November, 2015 - 13:51

Hallo Alen,

hast Du Dein Problem lösen können?
Ich habe genau das Gleiche Problem und würde mich riesig über einen guten Rat freuen.

Viele Grüße
astra

  • Antworten

Vodafone

Alen (nicht überprüft) am 12 April, 2015 - 11:30

Hallo liebe Birgit,
Ich würde liebend gerne wissen was aus deinem Fall wurde mit Vodafone.
Bei mir läuft eine fast gleicht Geschichte ab.
Würdest Du bitte mit mir den Kontakt aufnehmen?
Im Voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Alen

  • Antworten

Mobiltelefonantrags-Widerruf

Birgit CZIGLER (nicht überprüft) am 21 Oktober, 2014 - 22:52

Am 06. Juni 2014 habe ich (leider) bei Vodafone einen Antrag unterschrieben, nur um den Anbieter zu wechseln (habe bereits seit 2011 ein Vodafone Abonnement). Leider erfuhr ich dass mein jetztiger Anbieter mich erst in elf Monaten freigäbe! Also habe ich meinen Antrag vor Ende des üblichen 14-tägigen Rücktrittsrechtes widerrufen, mit genauer Begründung, Entschuldigung etc..
Seitdem werde ich "verfolgt" mit Rechnungen (insges. 228,- Eur) für NICHTS, dh keinerlei Leistung in irgendeiner Form, totz meiner diversen Schreiben, Besuche in der Filiale,Telefonate mit der Hauptgeschäftsstelle usw..
Vodafone gibt vor, dass ein in der Filiale unterschriebener Antrag
keinesfalls widerrufen werden kann (worauf ich in keiner Weise informiert wurde), obwohl ich die anschliessend per Post erhaltenen Formulare unausgefüllt im Rahmen meines Widerrufs unverzüglich zurückgegen habe. Natürlich wird mir mit hohen Mahnungskosten wegen Nichtbezahlung gedroht!!

  • Antworten
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