Kein Skihelm: Unfallopfer haftet für nicht verschuldeten Skiunfall
Kein Skihelm: Unfallopfer haftet für nicht verschuldeten Skiunfall
Noch immer besteht auf Skipisten keine Helmpflicht. Dennoch sollte das Tragen eines Skihelms für Skifahrer selbstverständlich sein. Denn ein Skihelm reduziert nicht nur die Gefahr schwerer Kopfverletzungen im Falle einer Kollision erheblich, sondern er verhindert auch, im Unglücksfall auf Heilungskosten sitzen zu bleiben.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass Unfallopfer einen Teil ihres Schadens selbst bezahlen müssen, weil sie keinen Skihelm trugen.
Der Fall
Ein deutsches Ehepaar war im März 2009 in Tirol zum Skifahren. Beide trugen keinen Skihelm. Sie standen auf der Piste, als ein anderer Skifahrer oberhalb stürzte und in sie hineinrutschte. Die Frau erlitt schwere Kopfverletzungen und wurde mit dem Hubschrauber abtransportiert. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich zu zahlen, weil das Ehepaar ein Mitverschulden treffe. Beide hätten keinen Skihelm getragen. Das Ehepaar verklagte die Versicherung des Unfallverursachers auf vollständige Übernahme der aus dem Unfall resultierenden Kosten.
Das Urteil
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts gebe es auf Skipisten eine Obliegenheit zum Tragen von Skihelmen. Das Nichttragen eines Helmes führe zu einem Mitverschulden von 50 Prozent, wenn der Verursacher – wie im Streitfall - nicht gegen die FIS-Regeln verstoßen habe. Weil die Kläger hier keinen Helm getragen hätten, müssten sie die Hälfte der Behandlungskosten für ihre Kopfverletzungen selbst tragen. Die Kopfverletzungen wären durch das Tragen eines Helms vermieden worden (OLG München, Urteil vom 22.03.2012, Az.: 8 U 3652/11).
Wichtiger Hinweis
Ein verunfallter Skifahrer, den keine Schuld an dem Skiunfall trifft, haftet also dennoch teilweise für die Unfallfolgen, wenn er keinen Skihelm getragen hat - eine bemerkenswerte Entscheidung, wenn man bedenkt, dass das Gericht einen „Unschuldigen“ zur Kasse bittet.
Die Leitsätze des OLG: Das Tragen von Skihelmen ist eine Obliegenheit
- Wird ein auf der Ski-Piste in einer Gruppe - ohne Verstoß gegen die FIS-Regeln - anhaltender Skifahrer an gut einsehbarer Stelle durch einen mit hoher Geschwindigkeit fahrenden, an einer Bodenwelle stürzenden Skifahrer umgefahren und zieht sich hierbei Verletzungen am Kopf zu, die durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären, dann ist insoweit eine Mitverschuldensquote von 50 Prozent anzunehmen.
- Das Tragen von Helmen auf Skipisten ist eine Obliegenheit im Sinne des § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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