Unfall am Fitnessgerät – Diese Haftungsausschlüsse sollten Sie kennen
Die Gesundheits- und Fitnessbranche hat in den letzten Jahren einen regelrechten Boom erfahren. Da gerade dieser Bereich besonders unfallträchtig ist, konnte auch eine Steigerung der Verletzungszahlen durch die Benutzung der Geräte beobachtet werden. Bislang waren diesbezüglich rechtlich verbindliche Haftungsfragen für Betreiber und Verbraucher kaum geklärt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jetzt eine Richtungsentscheidung getroffen. Die Betreiber von Fitnessstudios oder ähnlichen Einrichtungen treffen grundsätzlich bestimmte Verkehrssicherungspflichten. Kommt es zu Verletzungen, weil der Kunde nicht in die korrekte Bedienung eines Gerätes eingewiesen wurde, kann gegen eine solche Pflicht verstoßen worden sein. Allerdings muss der Betreiber nicht in jedem Fall für Schäden seiner Kunden geradestehen.
Der Fall aus der Praxis
Eine Frau hatte sich aufgrund einer ärztlich verordneten Krankengymnastik in ein Gesundheitsstudio begeben. Sie nahm dort an einem Aufbautraining teil und wollte eigenmächtig ein sich dort befindliches Laufband benutzen. Schon beim Aufsteigen verlor sie das Gleichgewicht und stürzte. Dabei geriet die Frau mit der linken Hand zwischen die Geräteverkleidung aus Metall und die Laufbahn– siezog sich erhebliche Verletzungen an Hand und Unterarm zu. Eine Einweisung in die Handhabung und Funktionsweise des Gerätes hatte nicht stattgefunden, da die Nutzung des Laufbandes nicht zu den im Plan für das Aufbautraining aufgeführten Geräten gehörte. Die Frau war aber vorher ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie nur die im Plan aufgeführten Geräte verwenden dürfe - andere Trainingsinstrumente dürften nur nach Einweisung genutzt werden. Die Patientin verklagte den Betreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg – weder eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch eine Verletzung der Aufsichts- bzw. Überwachungspflicht sei hier dem Praxisbetreiber anzulasten. Der Betreiber sei nicht verpflichtet, jedes Gerät gegen eine unbefugte Benutzung abzusichern oder ständig eine Aufsichtsperson abzustellen, die genau dies verhindern solle. Es reicht daher aus, wenn den Kunden generell erklärt wird, dass er Geräte nur nach Einweisung benutzen darf. Bei dem hier vorliegnden Unfall handele es sich stattdessen um einen bedauerlichen Unglücksfall, der eine Haftung des Praxisinhabers nicht rechtfertigen könne. Die Kundin habe vielmehr eine schuldhafte Selbstgefährdung begangen, für die sie selbst die Verantwortung trage. (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2009, Az.: 6 U 212/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Für Sie als Verbraucher oder Nutzer einer solchen Einrichtung ist damit klar, dass Sie den Anweisungen des Betreibers beziehungsweise dessen Personal grundsätzlich folgen sollten. Sie haben zwar ein Recht darauf, ausreichend in die Nutzung der entsprechenden Geräte eingewiesen zu werden, für eigenmächtige Entscheidungen – laut Anweisung eben nicht vorgesehene Geräte – besteht unter Haftungsgesichtspunkten kein Raum. Erleiden Sie hier körperliche Schäden, ist ein Anspruch auf Ersatz oder gar Schmerzensgeld ausgeschlossen. Anders sieht es natürlich aus, wenn die von Ihnen zu nutzenden Geräte technische Defekte aufweisen – hier ist der Gerätebetreiber in der Pflicht und muss für dadurch entstehende Schäden haften.
Checkliste zum Download
Hier geht’s zur Checkliste Allgemeine Verkehrssicherungspflichten.
Heißer Tipp
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Coburg müssen Betreiber eines Fitnessstudios ihre Trainingsgeräte laufend kontrollieren. Sie unterliegen wegen des hohen Verletzungsrisikos strengen Kontrollpflichten. Kommt ein Betreiber diesen Anforderungen nicht nach, haftet er im Falle eines Geräteunfalls (LG Coburg, Urteil vom 03. 02. 2009, Az. 23 O 249/06).
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