So erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag
Rücktritt vom Kaufvertrag setzt erfolglose Nacherfüllung voraus
Der wirksame Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Lieferung eines mit einem Sachmangel behafteten Kaufgegenstandes setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer vor seiner Rücktrittserklärung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) einräumt (siehe „Das sagt das BGB“). Denn zunächst hat der Käufer nur den in § 439 BGB geregelten Nacherfüllungsanspruch, weil die Nacherfüllung im Kaufrecht grundsätzlich Vorrang vor dem Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag und den anderen Gewährleistungsansprüchen genießt.
Das sind die Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache
Ist der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung mit einem Sachmangel behaftet, so hat der Verkäufer seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB nicht ordnungsgemäß erfüllt. Diese sogenannte Leistungsstörung verschafft dem Käufer das Recht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, die § 437 BGB regelt. Danach hat der Käufer bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Anspruch auf
- Nacherfüllung, § 439 BGB
- Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB
- Minderung des Kaufpreises, § 441 BGB
- Schadenersatz statt der Leistung, §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen, §§ 440, 284 BGB
Wichtiger Hinweis
Die Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB regelmäßig in zwei Jahren. Fünf Jahre beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die an einem Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Nacherfüllung hat Priorität gegenüber dem Rücktritt vom Kaufvertrag
Voraussetzung für den Nacherfüllungsanspruch ist, dass der Käufer den Verkäufer ausdrücklich zur Nacherfüllung auffordert. Dabei hat der Käufer ein Wahlrecht und kann vom Verkäufer entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nachlieferung). Die Ausübung des Wahlrechts bei der Nacherfüllung erfolgt durch das ausdrückliche Verlangen der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung.
Praxis-Tipp
Beachten Sie, dass der Käufer beim Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB nicht verpflichtet ist, dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu setzen. Da aber eine angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung Voraussetzung für die anderen Mängelgewährleistungsansprüche wie Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz ist, sollte der Käufer dem Verkäufer im Rahmen des § 439 BGB grundsätzlich eine Nachfrist setzen. Der Anspruch auf Nacherfüllung steht nämlich in einem Stufenverhältnis zum Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dem der Minderung des Kaufpreises. Erst wenn die Nacherfüllung ausgeschlossen bzw. gescheitert ist, kann der Käufer zwischen Rücktritt und Kaufpreisminderung wählen. Daneben kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung geltend machen.
Nacherfüllung geht Rücktritt vom Kaufvertrag nicht immer vor
Der bereits erwähnte Vorrang der Nacherfüllung steht nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern folgt aus dem Umstand, dass der Käufer dem Verkäufer zur Geltendmachung aller anderen Gewährleistungsansprüche eine Frist setzen muss. Nicht vorrangig ist die Nacherfüllung deshalb nur in den Fällen, in denen es einer Fristsetzung für die Geltendmachung der anderen Ansprüche nicht bedarf, weil der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen oder gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn
- die dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist,
- die Kosten der Nacherfüllung für den Verkäufer unverhältnismäßig hoch sind,
- der Verkäufer die Nacherfüllung von vornherein verweigert,
- die Nacherfüllung für den Verkäufer nicht möglich ist (z. B. bei einem unbehebbaren Mangel eines Einzelstücks)
- die vom Verkäufer vorgenommene Nachbesserung fehlgeschlagen ist (gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten erfolglosen Versuch) oder
- die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist (z. B. weil er den Kaufgegenstand dringend benötigt
- eine Fristsetzung entbehrlich ist nach §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB (siehe „Das sagt das BGB“)
Diese Sachmängel rechtfertigen den Rücktritt vom Kaufvertrag
Das Gesetz nennt in § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieben verschiedene Arten von Sachmängeln. Ein Sachmangel liegt danach vor, wenn
- der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB,
- der Kaufgegenstand sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB,
- der Kaufgegenstand sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB,
- der Kaufgegenstand unsachgemäß montiert wurde, § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB,
- der Kaufgegenstand mit einer mangelhaften Montageanleitung geliefert wurde, § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB,
- nicht den Kaufgegenstand, sondern eine andere Sache liefert, § 434 Abs. 3, 1. Alternative BGB oder
- eine zu geringe Menge geliefert wird, § 434 Abs. 3, 2. Alternative BGB.
So erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Rücktritt vom Kaufvertrag setzt eine Rücktrittserklärung des Käufers voraus, die mit dem Zugang beim Verkäufer wirksam wird. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form für die Erklärung vor, sodass der Käufer auch mündlich vom Vertrag zurücktreten kann. Aus Beweisgründen ist es jedoch dringend zu empfehlen, den Rücktritt vom Kaufvertrag in Schriftform zu erklären. Der Käufer muss in der Erklärung lediglich zum Ausdruck bringen, dass er aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache nicht am Kaufvertrag festhalten will. Nach erfolgter Rücktrittserklärung wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um, wonach der Käufer den Kaufgegenstand an den Verkäufer herauszugeben hat und der Verkäufer dem Käufer im Gegenzug den Kaufpreis zurückerstatten muss.
Fristsetzung versäumt: Gericht erklärt Rücktritt vom Kaufvertrag für unwirksam
Ein Kunde kann vom Händler nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen, wenn die gekaufte Ware beschädigt ist. Er ist vielmehr verpflichtet, dem Händler die Möglichkeit zur Reparatur bzw. zum Austausch der beschädigten Ware zu geben. Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München auch beim Kauf eines kaputten Autoreifens.
Der Fall
Der Geschäftsführer eines Unternehmens erwarb Ende April 2010 zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 €. Nachdem er die Reifen abgeholt hatte, stellte er zuhause fest, dass ein Reifen eine Beschädigung des inneren Profilblocks aufwies. Grund war eine Schraube, die in dem Reifen steckte. Der Geschäftsführer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, indem er die Reifen zurück an den Verkäufer sandte und um Rückerstattung des Kaufpreises bat. Der Verkäufer bot dem Käufer daraufhin den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer erklärte sich daraufhin bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Damit war der Käufer jedoch nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt hat. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze. Daran fehle es hier. Er habe von Anfang an den Kaufpreis zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache angeboten habe, sei der Käufer darauf nicht eingegangen.
Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Eine Unzumutbarkeit aufgrund des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Dieser Gesichtspunkt habe im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergäbe sich, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse (AG München, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 222 C 7196/11).
Das sagt das BGB
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
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Kommentare
Gibt es eine gesetzliche
Gibt es eine gesetzliche Frist für einen Widerspruch durch den Verkäufer, nachdem ihm der Rücktritt wirksam und nachweisbar erklärt wurde? Im vorliegenden Fall erhielt der Verkäufer das Schreiben nachweislich vor mehr als 2 Wochen mit Einschreiben/Rückschein, hat sich bisher jedoch in keinster Weise dazu gemeldet. Kann er danach trotzdem noch eine ablehnende Haltung einnehmen oder ist es dafür ggf. zu spät für ihn?
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Was kommt nach Rücktrittserklärung?
Dieser Artikel hat mir sehr geholfen, hört aber unglücklicherweise etwas zu früh auf.
Ich kaufte einen Gebrauchten von einer vermeintlichen Privatperson. Der hatte ungenannte Mängel. Nach meiner Meldung dieser Mängel, wurde ich mit den Worten abgespeist, dass ich schließlich nur einen Gebrauchten gekauft hätte.
Der Verkäufer hat aber eine Einzelfirma (ist sogar KFZ-Techniker) und der Wagen ist laut Fahrzeugschein auch auf die Firma eingetragen. Somit kann er nicht privat verkauft werden.
Mit Mängeln und diesem Wissen erklärte ich den Rücktritt. Gestern erhielt ich die Erhaltsbestätigung der Post.
Wie geht es jetzt weiter? Was tue ich, wenn der Verkäufer nicht reagiert? Fragen über Fragen.
Beste Grüße!
Nur wenn der Verkäufer dem
Nur wenn der Verkäufer dem Käufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat kommt § 440 BGB zur Anwendung.
Ist dies allerdings geschehen kann der Rücktritt auch schon nach dem ersten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch erklärt werden.
Dabei reicht es aus, dass "sofortige" oder "umgehende" Nachbesserung verlangt wird. Die Angemessenheit muss dann aus den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden.