BGH stärkt Verbraucherrechte: Schadenersatz bei Internetausfall
Internetausfall wegen defektem DSL-Anschluss rechtfertigt Schadenersatz
Egal, ob Informationsgewinnung, berufliche Recherche, privates Surfen, online-shoppen, „twittern“, Facebook oder Jobsuche - die Bedeutung des Internets hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einer Weise zugenommen, dass es inzwischen weder im beruflichen noch im privaten Bereich wegzudenken ist. Das World Wide Web ist für die Allermeisten unverzichtbarer Bestandteil des Alltags.
Zu diesem Schluss gelangten nun auch die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) und erklärten das Internet für so wichtig, dass ein zeitweiser Ausfall des DSL-Anschlusses dem Kunden einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Provider verschafft.
Die Nutzbarkeit des Internets ist nach Meinung der Bundesrichter ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Ein Ausfall mache sich signifikant im Alltag bemerkbar und berechtige daher zu Schadenersatz.
Der Fall
Bei einer Tarifumstellung unterlief einem Telekommunikationsunternehmen ein Fehler, der dazu führte, dass der Kläger seinen DSL-Anschluss in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 16.02.2009 nicht nutzen konnte, was dazu führte, dass er keinen Zugriff auf das Internet hatte.
Der Kläger wickelte über den DSL-Internetanschluss auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Er zog vor Gericht und verlangte von dem Telekommunikationsunternehmen die Erstattung der Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons angefallen waren sowie die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 50 € täglich für den Wegfall der Möglichkeit, den DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen.
Die Vorinstanzen erkannten dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zu. Das war ihm jedoch nicht genug, sodass er seinen Schadenersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses bis zum Bundesgerichtshof (BGH) weiter verfolgte.
Das sagt das Gericht
Der BGH hat dem Kläger dem Grunde nach Schadenersatz für den Wegfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen.
Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei. Das Internet stelle weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei würden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So seien etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetze das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermögliche es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem werde es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bediene sich täglich des Internets. Damit habe es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache.
In Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung könne der Kläger einen Betrag verlangen, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richte, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren. Zur näheren Sachaufklärung hierzu sei die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12).
Wichtiger Hinweis
Mit dieser Entscheidung zählen nun auch Internet und Telefon für den BGH zu den wenigen Wirtschaftsgütern, bei denen sich ein Ausfall typischerweise "auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt". Denn das ist Voraussetzung für einen derartigen Schadenersatzanspruch und war bisher vor allem für Kraftfahrzeuge und Wohnhäuser anerkannt.
Kein Schadenersatz für Ausfall des Faxgerätes
Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des Ausfalls des Telefaxes verneinte das Gericht, weil ein Faxgerät lediglich die Möglichkeit biete, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirke sich zumindest im privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt werde.
Mobiltelefon ist gleichwertiger Ersatz für Festnetztelefon
Auch für den Ausfall des Festnetztelefons lehnten die Bundesrichter einen Anspruch auf Schadenersatz ab. Zwar stellt nach ihrer Ansicht die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon genutzt hatte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.
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