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Aufpassen: Vor dem Einsatz mobiler Hallen Bauaufsichtsbehörde aufsuchen

5. August 2015

Mobile Hallen - nicht ohne Bauaufsichtsbehörde

Für kleine und mittlere Unternehmen sind Mobilität und Flexibilität unverzichtbar – das gilt natürlich auch für die Nutzung betrieblicher Gebäude und Grundstücke. Gerade bei produzierenden Unternehmen, aber auch für Handels- oder Logistikfirmen kommt es nicht selten vor, dass plötzlich zeitlich beschränkter Platzbedarf entsteht. Hier bieten mobile Werkhallen, Leichtbauhallen oder Industriezelte oft eine optimale Lösung. Wenn die diesbezüglich zuständigen Bauaufsichtsbehörden über den Einsatz aber zuvor nicht bzw. nicht richtig informiert werden, kann dies richtig teuer werden, wie das nachfolgende Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt. 

 mobile Hallen - nicht ohne Bauaufsichtsbehörde

 

Grundstückseigentümerin soll wegen Leichtbauhalle dreifache Gebühr zahlen

Der Fall

Eine Frau hatte das ihr gehörende Grundstück an die Firma ihres Mannes vermietet. Das Unternehmen war auf die Fertigung und Montage von Hydraulik- und Pneumatikzylindern spezialisiert. 2006/2007 ließ die Vermieterin auf dem Grundstück eine Leichtbauhalle mit einer Grundfläche von 81,02 m x 16,49 m und einer Firsthöhe von 5,72 m errichten. Eine Baugenehmigung hierfür beantragte sie zunächst nicht, auch eine Ausführungsgenehmigung für „Fliegende Bauten“ wurde nicht beantragt. Mit Schreiben vom 17. August 2007 wies die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Frau darauf hin, dass während einer Ortsbesichtigung festgestellt wurde, dass sie eine Leichtbauhalle ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet habe. Die Behörde forderte die Frau auf, entsprechende Unterlagen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorzulegen. Die Vermieterin kam der Aufforderung nach und beantragte am 21. August 2007 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Rohware sowie Fertigware (Stahlteile nicht brennbar).

 

Die Behörde erteilte die begehrte Bauerlaubnis am 24. September 2007. Mit einem Gebührenbescheid gleichen Datums wurde die Grundstückseigentümerin für die Erteilung der Bauerlaubnis zur Zahlung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 9.145,50 EUR aufgefordert. Die Behörde hatte eine Rohbausumme von 234.500,00 EUR zugrunde gelegt und setzte die Gebühr wegen der Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigungen oder Vorlage an die Gemeinde ausgeführte baulichen Anlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden, auf den dreifachen Betrag der ansonsten anfallenden Gebühr von 3.048,50 EUR fest.

 

Die Frau wollte sich dies nicht gefallen lassen und zog vor das Verwaltungsgericht. Wegen Platzmangels ihres Mieters habe sie zunächst auf einer Nachbarparzelle eine Leichtbauhalle als so genannten Fliegenden Bau errichten lassen. Wegen zusätzlichen Platzbedarfs habe sich aber die Notwendigkeit der Errichtung einer weiteren Leichtbauhalle ergeben. Diese habe zunächst ebenfalls als Fliegender Bau errichtet werden sollen. Sie habe sich aber die Option offenhalten wollen, die Halle später als dauerhaftes Bauwerk zu nutzen und deshalb eine entsprechende Statik anfertigen lassen. Die für sie tätigen Architekten hätten auf Nachfrage bei der Bauaufsichtsbehörde, ob eine Umwandlung des fliegenden Baus in ein dauerhaftes Vorhaben möglich sei, die Antwort erhalten, dass dann eine Baugenehmigung beantragt werden müsse. Während der Errichtung der Halle habe sich aber herausgestellt, dass der Mieter die Halle für einen längeren Zeitraum benötige. Angesichts dessen habe sie im Juni 2007 das Architekturbüro beauftragt, eine Baugenehmigung für eine feste Halle auf den Fundamenten für die zweite Leichtbauhalle zu beantragen. Wegen der zunächst beabsichtigten Errichtung eines fliegenden Baus sei die Erhebung einer dreifachen Gebühr hier aber nicht gerechtfertigt. Weiterhin sei die Baugenehmigung sogar noch vor Fertigstellung der Halle erteilt worden, so dass zu keiner Zeit ein baurechtswidriger Zustand bestanden hätte.  



 

Dreifache Gebühr soll Schwarzbauten verhindern

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine erhöhte Gebührenerhebung sind erfüllt. Dass die im Auftrag der Klägerin errichtete Leichtbauhalle eine bauliche Anlage im Sinne der entsprechenden Bauvorschriften sei, unterliege keinem vernünftigen Zweifel. Die Errichtung dieser baulichen Anlage bedurfte einer Genehmigung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Wie sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, war bei der Ortsbesichtigung am 17. August 2007, das heißt vor Stellung des Bauantrages am 21. August 2007 und dessen Erteilung durch Bescheid vom 24. September 2007, die Halle mit einer aus Faserbeton bestehenden Bodenplatte mit Seitenwänden und Dach vorhanden, sodass es unerheblich ist, ob der Innenausbau in diesem Zeitpunkt bereits endgültig fertiggestellt war. Daran ändere auch das Vorbringen der Klägerin, dass sie zunächst die Errichtung der Halle als genehmigungsfreien Fliegenden Bau beabsichtigt habe, für den lediglich eine Ausführungsgenehmigung und bei Inbetriebnahme eine Gebrauchsabnahme erforderlich seien.

 

Die Errichtung der in Rede stehenden Leichtbauhalle stellte von Anfang an ein genehmigungspflichtiges Vorhaben dar und eben nicht das bloße Aufstellen eines baugenehmigungsfreien Fliegenden Baus. Mit dem dreifachen Gebührensatz strebe der Gesetzgeber eine begrenzte Verhaltenssteuerung an. Bei der Gebühr, die für die nachträgliche Genehmigung eines "Schwarzbaus" erhoben wird, liege es auf der Hand, dass mit der Erhöhung des Gebührensatzes nicht zuletzt auch rechtswidrigem Verhalten entgegengewirkt werden soll, dass in der ungenehmigten Errichtung einer - genehmigungsbedürftigen - baulichen Anlage zu sehen ist. Der Schwarzbauer genieße im Vergleich zum gesetzestreu Handelnden, der die mit einem Baugenehmigungsverfahren zwangsläufig verbundene Verzögerung des Beginns der Errichtung bzw. Änderung eines Bauwerks hinnimmt, den Vorteil des früheren Baubeginns (häufig einhergehend mit finanziellen Vorteilen) und damit unter anderem der früheren Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Die Dreifachgebühr dient damit Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung des Schwarzbauers (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17.10.2008; Az.: 7 K 1088/07).

 

Fliegende Bauten benötigen keine Baugenehmigung

Laut der gesetzlichen Definition des § 79 Abs. 1 BauO NRW (andere Bundesländer haben ähnliche Formulierungen) sind Fliegende Bauten „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden“. Zu den fliegenden Bauten gehören vor allem Messe- oder Festzelte. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW bedürfen Fliegende Bauten, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, zunächst eine Ausführungsgenehmigung. Laut Abs. 7 dürfen derartige Bauten aber nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des mit der Ausführungsgenehmigung erteilten Prüfbuches angezeigt worden ist bzw. zuvor eine entsprechende Gebrauchsabnahme stattgefunden hat.

 

Leichtbauhalle war kein „fliegender Bau“

Die von der Klägerin errichtete Leichtbauhalle war nach Ansicht des VG Aachen von Anfang an nicht geeignet, an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu dieser Eignung gehören das Fehlen einer festen, auf Dauer gedachten Beziehung der Anlage zu einem Grundstück und einer das vorausgesetzte häufige Auf- und Abbauen ermöglichende Konstruktion. Darüber hinaus muss eine Anlage, um als Fliegender Bau qualifiziert werden zu können, nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt sein, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese Bestimmung obliegt demjenigen, der die bauliche Anlage in der vorausgesetzten Weise verwenden will und dies auch nach außen erkennbar bekundet hat, was regelmäßig durch Stellung des Antrages auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung und der entsprechenden Anzeige (§ 79 Abs. 7 BauO NRW) geschieht. Dies muss der zuständigen Behörde gegenüber dokumentiert werden und wird als Gegenstand des jeweiligen Antrags auch Inhalt der Ausführungsgenehmigung bzw. der Gebrauchsabnahme.

 

Aufpassen

Die Bestimmung muss auf wiederholtes Aufstellen und Zerlegen gerichtet sein, wofür der Vorbehalt, eine bauliche Anlage in einem ungewissen Zeitpunkt einmal zu demontieren und wieder aufzubauen, nicht genügt.

 

Vorher zur Bauaufsichtsbehörde

Wenn Sie den Einsatz mobiler Werkhallen, Leichtbauhallen oder Industriezelte planen, sollten Sie zwingend vorher  – am Besten im Zusammenwirken mit einem Architekten oder sonstigen Bausachverständigen – die zuständige Baubehörde aufsuchen. Lassen Sie sich hier verbindlich zusagen, welchen  tatsächlichen Genehmigungen ihr Vorhaben unterliegt.

 

Tipp

Achten Sie darauf, dass auch die Bezeichnung „vereinfachtes Verfahren“ Sie nicht von der Stellung eines Bauantrags entbindet – hier müssen Sie nahezu ebenso viele Unterlagen einreichen wie bei einem genehmigungspflichtigen klassischen Bauantrag. Das vereinfachte Verfahren nimmt lediglich weniger Zeit in Anspruch als das klassische Genehmigungsverfahren. 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: mobile Hallen, Leichtbauhalle, mobile Werkhallen, Werkhalle, Industriezelte, Baugenehmigung, 7 K 1088/07, Fliegende Bauten
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