Aufrechnung des Finanzamtes mit Umsatzsteuerforderungen kann vom Insolvenzverwalter verweigert werden
Fehler unterlaufen auch den Finanzämtern - so ist nach Schätzung des Bundes der Steuerzahler jeder dritte Steuerbescheid falsch. Aber nicht nur die Steuerschuld kann unrichtig festgesetzt worden sein, sondern auch die Aufrechnung eines Steuererstattungsanspruchs mit einer später entstandenen Steuerschuld durch das Finanzamt kann unwirksam sein. Dies zeigt der verzwickte Fall eines Insolvenzverwalters.
Der Fall aus der Praxis
Im entschiedenen Fall ging es um ein Unternehmen, das Insolvenzantrag gestellt hatte. Über den Antrag wurde – sofort nach Antragstellung – das Finanzamt des beklagten Landes im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung vom Insolvenzverwalter informiert. Zu diesem Zeitpunkt stand dem insolventen Unternehmen ein in Grund und Höhe unstreitiger Steuererstattungsanspruch von knapp 168.000 € gegen das Finanzamt zu. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechnete das Finanzamt mit zwischen Antragstellung und Eröffnung gegen die Schuldnerin entstandenen Umsatzsteuerforderungen auf. Der Insolvenzverwalter verweigerte allerdings die Auszahlung des Steuererstattungsanspruchs, da die Aufrechnungen unwirksam seien. Er erhob Klage, erlitt aber von Land- und Oberlandesgericht eine Abfuhr. Das OLG begründete, dies damit, dass hier keine vom Insolvenzverwalter anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) vorliege. Die Umsatzsteuer entstehe unmittelbar kraft Gesetzes. Mit der Revision verfolgt der Verwalter den Anspruch in vollem Umfang weiter.
Das sagt der Richter
Zu Recht sagten die Karlsruher Bundesrichter. Die Klage sei begründet, weil die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung unzulässig und damit unwirksam sei. Das Finanzamt habe die Möglichkeit der Aufrechnung mit den Umsatzsteuerforderungen erst durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erlangt. Die vom OLG vertretene gegenteilige Auffassung, dass die Umsatzsteuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen entstehe, verkenne, dass Steuertatbestände in der Regel ihrerseits an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen. Als Rechtshandlung komme jede Handlung in Betracht, die zum Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führe. Deshalb stellten auch Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld führen, eine solche Rechtshandlung dar. Die Umsatzsteuerschuld entstehe durch Geschäfte des Schuldners und Steuerpflichtigen, hier durch die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an Kunden. Damit liege nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ganz herrschenden Meinung eine derartige Rechtshandlung vor (BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az.: IX ZR 147/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Eigentlich hätte der Fall – auch nach Auffassung der Bundesrichter - gar nicht beim BGH landen dürfen. Das Landgericht hatte hier nämlich versäumt, dass die Zuständigkeit wegen Auszahlung eines Steuerguthabens im Grunde genommen bei der Finanz- und nicht bei der Zivilgerichtsbarkeit gelegen hätte. Der Bundesfinanzhof wäre hier vermutlich auch zu einem anderen Ergebnis gekommen – er hat nämlich im Urteil vom 16.11.2004 (Az. VII R 75/03) festgestellt, dass Umsatzsteuerverbindlichkeiten kraft Gesetz entstehen. Der BGH hielt jedoch eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe für nicht erforderlich, da in dem genannten Urteil des BFH die Aufrechnung bereits gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig gewesen war.
Übersicht zum Download
In welchen Fällen sich ein Insolvenzverwalter gegen eine Aufrechnung wehren kann, zeigen wir Ihnen in unserer Übersicht Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 InsO.
Vorsicht
Aufrechnungen durch die Finanzverwaltung sind immer problematisch. So kann die Aufrechnung des Finanzamtes bspw. auch konkludent durch die Erteilung eines Abrechnungsbescheides erklärt werden, ohne dass sie ausdrücklich erklärt wird. Einen solchen Bescheid sollten Sie immer genau prüfen – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines versierten Fachmanns. Bei Zweifeln an seiner Richtigkeit bzw. seiner Rechtmäßigkeit sollten Sie Einspruch einlegen!
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