BFH: Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung sind Arbeitslohn
Zuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen Rentenversicherung unterliegen Lohnsteuer
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, können sich aber freiwillig versichern. Die Beiträge als freiwillig Versicherte müssen die Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich selbst tragen, eine Übernahme der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ist aber möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zur Erlangung einer Altersvorsorge steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.
Der Fall
Eine Aktiengesellschaft erteilte den Mitgliedern ihres Vorstandes im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig eine Pensionszusage. Das einzelne Vorstandsmitglied hatte hierzu keine Beiträge zu leisten. Aus der Zeit vor ihrer Vorstandstätigkeit brachten die Vorstandsmitglieder eine andere Altersversorgung, z. B. aus berufsständischen Versorgungswerken oder als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, mit. Von 1997 bis 2001 gewährte die AG Zuschüsse für die freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Versorgungseinrichtung. Dabei sehen die abgeschlossenen Pensionsverträge teilweise eine volle Anrechnung anderweitig bezogener Ruhegelder und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Zuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen klagte die AG.
Das Urteil
Ohne Erfolg. Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewähre, seien Arbeitslohn, urteilten die Bundesrichter. Es handele sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt würden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellten, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet würden. Die Zuschüsse zur Rentenversicherung bzw. zu den Beiträgen zum Versorgungswerk seien auch nicht steuerfrei im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Denn die Steuerbefreiung betreffe nur Zukunftssicherungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sei (BFH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: VI R 8/11).
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