Lohnsteuerpflichtige Betriebsfeier: BFH konkretisiert Berechnungsgrundlage
Kosten einer Betriebsfeier sind auf alle Teilnehmer zu verteilen
Betriebsfeiern dürfen künftig mehr kosten, ohne dass Lohnsteuer anfällt. In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Freigrenze von 110 € zwar beibehalten - ein Großteil der Kosten für die Betriebsfeier zählt künftig aber nicht mehr mit. Zudem werden an der Feier teilnehmende Angehörige oder Begleitpersonen nicht mehr dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Wendet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Rahmen einer Betriebsfeier etwas zu, so sind diese Zuwendungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 € pro Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewendeten Leistungen kann dabei anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Jetzt hat der BFH seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Kosten der Veranstaltung nicht mehr nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind.
Der Fall
Ein Unternehmen hatte ein Sommerfest veranstaltet, an dem nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch deren Angehörige und andere Begleitpersonen teilnahmen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamtes auf rund 68 € pro Teilnehmer. Die Behörde rechnete die auf einen Familienangehörigen oder eine Begleitperson entfallenden Kosten dem jeweiligen Mitarbeiter zu, sodass sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze (110 €) ergab. Das Finanzamt forderte deshalb vom Arbeitgeber die Nachzahlung von Lohnsteuer in Höhe von rund 4.800 €. Dagegen klagte der Arbeitgeber.
Die Entscheidung
Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts seien die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer zu verteilen. Der danach auf Familienangehörige und andere Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten werde den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet (BFH, Urteil vom 16.05.2013, Az.: VI R 7/11).
Steuerpflichtiger Arbeitslohn setzt Bereicherung voraus
Für die Annahme des Vorliegens steuerpflichtigen Arbeitslohns ist neben der Überschreitung der Freigrenze Voraussetzung, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Das hat der BFH aktuell entschieden und damit seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert.
Der Fall
Ein Arbeitgeber hatte anlässlich eines Firmenjubiläums seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten für die Feier entfielen vor allem auf Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten, auch die Kosten für die Miete des Stadions, berücksichtigt. Dadurch lagen die Kosten für das Fest pro Mitarbeiter über der Freigrenze von 110 €.
Die Entscheidung
Der BFH entschied, dass als Arbeitslohn nur das berücksichtigt werden könne, was den Arbeitnehmer objektiv bereichere. Zu einer objektiven Bereicherung führten dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden könnten, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung beträfen, wie insbesondere Mieten oder Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters, bereicherten die Teilnehmer hingegen nicht und blieben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt (BFH, Urteil vom 16.05.2013, Az.: VI R 94/10).
Mehr zum Thema Betriebsfeier und Steuerpflicht erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag Aufgepasst - Fiskus kassiert bei Betriebsfesten ab.
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Checkliste: Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
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