Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar
Scheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar
Der Kläger war bis 2006 in Großbritannien verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei unterhaltsberechtigte Kinder. 2004 hatten sich die Eheleute getrennt und im gleichen Jahr eine privatschriftliche Vereinbarung zur Regelung der mit der Trennung zusammenhängenden Angelegenheiten beschlossen. Der Kläger ist in zweiter Ehe in Deutschland verheiratet. Die geschiedene Ehefrau machte Anfang 2009 Ansprüche gegen den Kläger wegen Kindesunterhalts, Versorgungsausgleichs, Unterhalts für sich und Vermögensausgleichs geltend. Der Kläger wurde Mitte 2010 zur mündlichen Verhandlung vor einem Gericht in Großbritannien geladen. Im Juni 2010 schloss er mit einem in London praktizierenden, Deutsch und Englisch sprechenden, auf Familienrecht spezialisierten Anwalt einen Anwaltsvertrag, der u. a. eine Vergütung von 275 GBP zuzüglich Umsatzsteuer vorsah. Dem Kläger entstanden im Streitjahr 18.000 € Anwalts- und rund 830 € Reisekosten.
Das Gericht bestätigte entgegen der Auffassung des Finanzamtes den Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach sind Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen aber nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und einen angemessenen Betrag nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf Betreiben seiner geschiedenen Ehefrau musste sich der Kläger dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum stellen. Der Versuch, eine gütliche Einigung herbeizuführen, ist gescheitert. Darüber hinaus hatten die Einwände des Klägers gegen die von seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemachten Ansprüche auch Erfolgsaussichten. Die Anwaltskosten waren unter Berücksichtigung der landestypischen Besonderheiten auch der Höhe nach nicht unangemessen. Gleiches gilt für die Reisekosten (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.04.2013, Az.: 5 K 156/12).
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