Streitfall Arbeitszimmer: Aufwendungen für Küche und Bad sind nicht steuerlich absetzbar
Aufwendungen für Küche und Bad sind keine Betriebsausgaben
Die Klägerin ist als selbstständige Lebensberaterin tätig. Bei ihrem Auftraggeber steht ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. 2007 bezog sie eine Mietwohnung. In ihrer Gewinnermittlung zog die Klägerin Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Nach dem Grundriss der Wohnung betrug die Fläche des Arbeitszimmers rund 16 qm. Die Wohnfläche der gesamten Wohnung beträgt 88 qm. Als Raumkosten wollte die Klägerin aber auch die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bades und des Flures als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. Nachdem das Finanzamt die Aufwendungen der Klägerin für Bad, Flur und Küche nicht als Betriebsausgaben anerkannte, zog diese vor Gericht.
Ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf urteilte, dass es sich bei Betriebsausgaben um Aufwendungen handele, die durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst seien. Diese Voraussetzungen seien bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllt, weil der Steuerpflichtige dort ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgehe. Bei Räumen wie der Küche, dem Bad und dem Flur sei dies nicht der Fall. Diesen Räumen fehle bereits die Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer präge und die Voraussetzung dafür sei, die darauf entfallenden Aufwendungen abziehen zu können (FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2013, Az.: 10 K 734/11 E).
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