Vergütung für Arbeitnehmererfindung ist kein steuerbegünstigter Arbeitslohn
Für die Vergütung einer Arbeitnehmererfindung gilt kein ermäßigter Steuersatz
Ein Arbeitnehmer hatte im Rahmen seiner Beschäftigung ein "Aluminium Silicon Tape" zur Verbesserung der Fensterproduktion entwickelt, für das zugunsten seines Arbeitgebers ein Patent eingetragen wurde. Gemäß einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien waren alle Ansprüche des Beschäftigten nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) mit einer einmalige Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von 268.000 € abgegolten. Das Finanzamt gewährte dem Arbeitnehmer für die im Jahr 2010 gezahlte Vergütung nicht den beantragten, ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dagegen klagte der Arbeitnehmer.
Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) habe der Arbeitnehmer die Vergütung nicht für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) erhalten, sondern als Ausgleich für den in § 9 ArbnErfG angeordneten Rechtsübergang. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung sei nicht die Dauer seiner Tätigkeit bis zur Patentreife gewesen, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für die Arbeitgeberin habe. Die Zahlung stelle auch keine Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a) EStG) dar, da mit der zugrunde liegenden Vereinbarung keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten, sondern erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt worden sei (FG Münster, Urteil vom 27.04.2013, Az.: 12 K 1625/12 E).
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