Familienheimfahrten mit Dienstwagen: BFH verweigert Abzug von Werbungskosten
Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten mit Dienstwagen
Der Kläger war in einer 380 km von seinem Wohnsitz entfernt gelegenen Stadt als Angestellter berufstätig und bewohnte in einem 13 km von seiner Arbeitsstelle entfernten Ort eine Mietwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Der Kläger nutzte einen von seinem Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Dienstwagen. Die private Kraftfahrzeugnutzung wurde mit der 1 %-Regelung und die damit durchgeführten Fahrten zur Arbeitsstätte auf Grundlage der Entfernung von 13 km mit der 0,03 %-Regelung besteuert. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2007 und 2008 machte der Kläger jeweils 45 wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 5.225 € geltend (45 Fahrten x 387 km x 0,30 €). Das Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre diese wöchentlichen Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten. Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor Gericht.
Ohne Erfolg. Die Bundesrichter gelangten zu der Ansicht, dass ein Werbungskostenabzug nicht geboten sei, wenn der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten trage (BFH, Urteil vom 28.02.2013, Az.: VI R 33/11).
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