Streitfall Arbeitszimmer: Kosten für Homeoffice trotz Pool-Arbeitsplatz abzugsfähig
Kosten für häusliches Arbeitszimmer trotz Pool-Arbeitsplatz abzugsfähig
Ein Arbeitnehmer verlangte den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle wies er nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur sogenannte Pool-Arbeitsplätze – auf acht Beschäftigte kommen drei Arbeitsplätze – bereitgehalten werden. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Entscheidung des Finanzamts.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Meinung des Gerichts habe dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, sodass der Ausschluss des Werbungskostenabzuges nicht eingreife. Zwar handele es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz. Dieser habe dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, habe er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen. Dies rechtfertige den (beschränkten) Werbungskostenabzug (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013, Az.: 10 K 822/12 E).
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