Insolvenzgefahr: Steuerberater muss Mandanten vor Überschuldung warnen
Steuerberater muss Mandanten vor Überschuldung warnen
Der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG verlangte von einem Steuerberater Schadenersatz in Höhe von rund 212.000 € mit der Begründung, dieser habe den Jahresabschluss zum 31.12.2006 zu spät und nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben angefertigt und dadurch die Überschuldung seines Mandanten verschleiert. Der Steuerberater habe auch die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung übernommen und seine Pflicht verletzt, auf eine drohende Überschuldung rechtzeitig hinzuweisen.
Die Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Steuerberater die negative Kapitalentwicklung aufgrund einer erstellten BWA (betriebswirtschaftlichen Auswertung) bereits im Jahr 2006 erkennen müssen und sei aufgrund seiner Mandatierung auch für die Bereiche Investitions-und Finanzierungsplanung verpflichtet gewesen, eine ihm erkennbare Überschuldung unverzüglich offenzulegen. Von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten sei auch dann auszugehen, wenn es sich bei ihm - wie im Streitfall - um einen seit 45 Jahren tätigen erfahrenen Kaufmann handele. Gleichwohl bestehe keine Schadenersatzpflicht des Steuerberaters, weil der Kläger den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht habe beweisen können. Dazu hätte er vortragen und beweisen müssen, dass die GmbH & Co. KG ohne die festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten Ende 2006 oder jedenfalls noch im Jahr 2007 einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Aufgrund vieler Indizien bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass auch bei pflichtgemäßer Beratung kein Insolvenzantrag gestellt worden wäre (OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2012, Az.: 14 U 8/12).
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