BFH bestätigt 1 %-Regelung bei Dienstwagenbesteuerung
Dienstwagenbesteuerung: 1 %-Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich
Ein angestellter Arbeitnehmer nutzte den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten.
Der Arbeitgeber hatte das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für drei Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 € zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 €. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 €. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 € monatlich an. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er vertrat die Ansicht, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) war anderer Meinung und hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass die 1 %-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug blieben unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich, sodass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet (BFH, Urteil vom 13.12.2012, Az.: VI R 51/11).
- Kommentieren
- 5087 Aufrufe