Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis auf Einspruch per E-Mail ist nicht erforderlich
Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht auf Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweisen
Ein Finanzamt hatte den Einspruch eines gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaares als unzulässig verworfen, weil die Eheleute die gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten hätten. Das Ehepaar klagte gegen die Entscheidung der Finanzbehörde. Nach Ansicht der Kläger war die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig. Das Finanzamt habe nämlich über seine Internetseite den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, denn auf dieser Seite sei die Möglichkeit, Einspruch gegen Steuerbescheide auch per E-Mail einzulegen, ausdrücklich hervorgehoben. Deshalb hätte das Finanzamt in seiner Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls auf diese Möglichkeit hinweisen müssen. Da der Hinweis jedoch unterblieben sei, sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft.
Das Gericht teilte die Auffassung der Kläger nicht und erklärte die Rechtsbehelfsbelehrung für wirksam. Es genüge die Wiedergabe des Wortlauts des Gesetzes, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sowie der Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form müsse nicht hingewiesen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012, Az.: 10 K 766/12).
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