BFH zum Firmenrabatt: Rabatt des Arbeitgebers ist nicht zwingend steuerpflichtiger Arbeitslohn
Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Arbeitnehmer müssen nur hohen Rabatt des Arbeitgebers versteuern
Bei Automobilherstellern beschäftigte Arbeitnehmer hatten von ihren Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sogenannten "Listenpreisen" lagen. Die zuständigen Finanzämter setzten einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Dagegen klagten die Arbeitnehmer mit dem Argument, dass allenfalls der Teil des Rabatts versteuert werden müsse, der über das hinausgehe, was auch andere Käufer als Rabatt erhielten.
Das höchste deutsche Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an. Ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt führe beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Denn zum Arbeitslohn gehörten zwar Vorteile, die Arbeitnehmer dadurch erhielten, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkauften. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt habe, sei jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend sei danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (BFH, Urteil vom 26.07.2012, Az.: VI R 27/11).
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