Kinderbetreuungskosten sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar
Werbungskosten oder Betriebsausgaben: 4.000 € Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar
Die Kläger, Eltern zweier Kinder, waren beide in den Streitjahren 2006 und 2007 berufstätig. Die beiden Kinder besuchten in dieser Zeit einen städtischen Kindergarten, in dem neben deutschen Erzieherinnen auch französische "Sprachassistentinnen" eingesetzt wurden. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich deutsch, während die Sprachassistentinnen nur französisch mit den Kindern kommunizierten. Ein Lehrplan existierte nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen. Die Kläger machten die Kosten für die Kinderbetreuung in dem Kindergarten in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Kosten als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten anzuerkennen. Es war der Ansicht, dass es sich um nicht abziehbare Unterrichtskosten gehandelt habe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte diese Auffassung nicht und gab den Klägern Recht. Berufstätige Eltern könnten die Kosten für einen zweisprachigen Kindergarten in ihrer Steuererklärung angeben. Pro Kind könnten zwei Drittel der Aufwendungen, maximal aber 4000 € pro Jahr, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden. Der Begriff der Kinderbetreuung sei weit zu verstehen. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindere den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht (BFH, Urteil vom 19.04.2012, Az.: III R 29/11).
- Kommentieren
- 5455 Aufrufe