Berechnung der Einkommensteuer: Kein Ehegattensplitting für Alleinerziehende
Kein Ehegattensplitting für Alleinerziehende bei Berechnung der Einkommensteuer
Die Antragstellerin ist verwitwet und hat zwei minderjährige Kinder. Sie ist der Auffassung, ihre Besteuerung als Alleinerziehende sei verfassungswidrig. Gegenüber einem zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaar (Ehegattensplitting) und gegenüber einem geschiedenen Ehepaar, das ein Realsplitting in Anspruch nehme, zahle sie bei gleich hohen Einkünften mehrere tausend € mehr Einkommensteuer. Aus ihrer Sicht sei ein Familiensplitting verfassungsrechtlich geboten. Sie klagte deshalb auf Rückerstattung der von ihr nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides nachgezahlten Einkommensteuer und der geleisteten Vorauszahlungen, soweit die Zahlungen eine von ihr nach dem Modell eines Familiensplittings errechnete Einkommensteuer übersteigen.
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die derzeitige Besteuerung nach der Grundtabelle nicht verfassungswidrig sei. Auch wenn die von einer Alleinerziehenden erzielten Einkünfte gleich hoch seien wie die zusammengerechneten Einkünfte eines Ehepaares und die Alleinerziehende mehrere tausend € mehr Einkommensteuer als das zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepaar zu zahlen verpflichtet sei, liege kein verfassungswidriger Begünstigungsausschluss vor. Es handele sich um unterschiedliche Sachverhalte, die die steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigten (Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 7 V 4/12).
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