Erbschaftsteuer: Einkommensteuernachzahlung vom Erblasser im Todesjahr ist abzugsfähig
Erben wollen Einkommensteuernachzahlung von der Erbschaftsteuer abziehen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuernachzahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist. Im Streitfall war die Klägerin neben ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen der Einkommensteuer zu entrichten. Die Klägerin wollte die Nachzahlungen von der Erbschaftsteuer abziehen und zog vor Gericht.
Der BFH gab der Erbin Recht. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehörten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die wie die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivilrechtliche Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff "herrühren" ergibt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb "für den Erblasser" als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht. Nach Auffassung des BFH gewinnt dies weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten hat die Einkommensteuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt, ist, so der BFH, entsprechend § 270 Abgabenordnung (AO) zu ermitteln, inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt (BFH, Urteil vom 04.07.2012; Az.: II R 15/11). Erblasser oder Erbe - Entscheidend ist, von wem der Steueranspruch herrührt
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