Fahrtkosten der Großeltern sind zu zwei Dritteln als Kinderbetreuungskosten absetzbar
Eltern hatten mit Großeltern Vertrag über Fahrtkosten bei Kinderbetreuung geschlossen
Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können laut Finanzgericht (FG) Stuttgart in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein. Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.
Vertrag muss zur Absetzbarkeit Fremdvergleich standhalten
Der 4. Senat ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die Vertragsgestaltung zwischen den Eltern des Kindes und den Großeltern (hier Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre (Fremdvergleich). Diese Frage hat der Senat im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte (FG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2012; Az. 4 K 3278/11).
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