Keine Haftung für Steuerschulden wegen Firmenfortführung – GbR ist nicht firmenfähig
Nachfolger beim China-Restaurant soll Haftung für Steuerschulden der früheren GbR übernehmen
Das Finanzgericht (FG) Münster hat jetzt zu den Voraussetzungen der Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB Stellung bezogen. Die Klägerin hatte von einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein China-Restaurant gepachtet, die dieses zuvor unter derselben Bezeichnung betrieben hatte. Die Bezeichnung ließ keinen Rückschluss auf den Geschäftsinhaber zu. Das beklagte Finanzamt nahm die Klägerin gemäß § 25 HGB im Wege der Firmenfortführung für rückständige Steuerschulden der GbR in Anspruch.
China-Restaurant ist keine Firma und eine GbR nicht firmenfähig
Das Gericht gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid auf. Der Gaststättenname China-Restaurant stelle eine bloße Geschäftsbezeichnung (sog. Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar. Die Bezeichnung enthalte keinen Hinweis auf den Unternehmensträger. Die Bezeichnung habe auch rechtlich nicht Bestandteil der Firma der GbR sein können, weil eine GbR grundsätzlich nicht firmenfähig sei. Eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung lehnte der Senat wegen des Verbots der steuererhöhenden Analogie ab (FG Münster, Urteil vom 02.04.2012; Az.: 4 K 562/09).
- Kommentieren
- 5408 Aufrufe