Verfassungsbeschwerde gegen beschränkten Sonderausgabenabzug bei Arbeitslosenversicherung eingelegt
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nur beschränkt zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) weist aktuell daraufhin, dass beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die 2011 ergangene Entscheidung des BFH zur beschränkten Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anhängig ist. Arbeitnehmer können laut BDL in dieser Frage Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 598/12 das Ruhen des Verfahrens beantragen.
BFH hält beschränkten Sonderausgabenabzug bei der Arbeitslosenversicherung für verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des sogenannten Bürgerentlastungsgesetzes bestimmt, dass ab 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-) Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt werden müssen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bleiben dagegen nur beschränkt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 16.11.2011 (Az.: X R 15/09) die Entscheidung des Gesetzgebers bestätigt, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur beschränkt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Richter sahen keinen Verstoß gegen das sogenannte „subjektive Nettoprinzips“. Es bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich in voller Höhe berücksichtigt werden. Auch müssten die Beiträge nicht im Wege eines so genannten „negativen Progressionsvorbehalts“ berücksichtigt werden, was einen niedrigeren Steuersatz für die übrigen Einkünfte zur Folge hätte.
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