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Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung bei Umsatzsteuervoranmeldung ist rechtmäßig

12. April 2012

GmbH beruft sich auf Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch elektronische Datenfernübertragung zu übermitteln, verfassungsgemäß ist. Seit dem 01.01.2005 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; dann muss wie bisher eine Papiererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG den Antrag gestellt und die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gerügt.

Elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer bedeutet keine unzumutbare Härte

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die elektronischen Daten können von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden. Dies dient u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtert die notwendige Kontrolle. Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn die Regelungen zum Härtefall berücksichtige die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße. Ob die Klägerin mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb vor dem BFH offen. Ohne Erfolg hatte die Klägerin allerdings das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht. Dass diese nur zum Schein bestellt seien, ließ der BFH nicht gelten. Über den Antrag der Klägerin muss das Finanzamt nun noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen im ersten Durchgang fehlerhaft ausgeübt hatte (BFH, Urteil vom 14.03.2012;  Az.: XI R 33/09).

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Umsatzsteuer, Pflicht, Verfassungswidrigkeit, Finanzamt, Härtefall, Umsatzsteuervoranmeldung, XI R 33/09, unzumutbare Härte, elektronische Datenübermittlung
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