Verjährung abgelehnt - Mündliche Vereinbarung mit dem Finanzamt unterbricht Ablauf
Verjährung soll durch mündliche Vereinbarung über Ratenzahlung der Steuerschuld eingetreten sein
Eine Verjährung der Steuerschuld wird auch durch eine mündliche Vereinbarung mit dem Finanzamt über Ratenzahlung gehemmt. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz musste sich jetzt zu der Frage äußern, ob ein die Verjährung unterbrechender Vollstreckungsaufschub nur dann angenommen werden kann, wenn dieser schriftlich erteilt worden ist. Eine Steuerzahlerin hatte Steuerschulden in Höhe von rd. 35.000,- € (Hauptforderung Einkommensteuer etc. rd. 8.000.- €, Säumniszuschläge rd. 27.000.- €), die Steuerforderungen waren in den Jahren 1995 bis 1999 fällig geworden. Zur Erörterung, wie die ausstehende Steuerschuld getilgt werden könnten, sprach die spätere Klägerin am 16. Mai 2001 am Finanzamt (FA) vor. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie weiterhin per Dauerauftrag monatlich 300.- € an das FA überweisen solle. In der Folgezeit leistete sie die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig. 2007 teilte sie jedoch dem FA mit, Ihrer Ansicht nach sei zum 31. Dezember 2006 Zahlungsverjährung eingetreten. Der im mündlichen Gespräch am 16. Mai 2001 zugesagte „Vollstreckungsaufschub“ könne nicht als verjährungshemmende Handlung angesehen werden, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe. Das FA lehnte dies ab, die Steuerzahlerin zog vor das Finanzgericht.
Mündliche Vereinbarung sorgt für Hemmung beim Ablauf der Verjährung
Dort wurde die Klage abgewiesen. Die Verjährung eines Steueranspruchs werde grundsätzlich „durch Vollstreckungsaufschub“ unterbrochen. Die Unterbrechung dauere fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen sei. Soweit die Klägerin meine, hinsichtlich der Besprechung vom 16. Mai 2001 liege eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden sei, folgte das Gericht dem nicht. Dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lasse sich ein solches Schriftformerfordernis nicht entnehmen. Zu beachten sei nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten müsse. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt beständen im Streitfall jedoch keine Zweifel. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch „Bescheid“ zu erlassen sei, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben sei. Für die Verjährungsunterbrechung bedürfe es keines „schriftlichen“ Vollstreckungsaufschubes. Unzutreffend sei auch der Einwand der Klägerin, der Vollstreckungsaufschub sei nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld nicht gerechnet werden könne. Entscheidend sei, dass der Vollstreckungsschuldner erkennen könne, dass das Finanzamt den Steueranspruch weiterhin durchsetzen wolle. Hieran hätte es für die Klägerin nach dem Gespräch vom 16. Mai 2001 keine ernsthaften Zweifel geben können. Sie sei daher in keinem Falle schutzwürdig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012; Az.: 2 K 1893/10).
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