Steuerliche Identifikationsnummer und Datenspeicherung sind nicht verfassungswidrig
Kläger verlangt Löschung seiner Identifikationsnummer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Im Ausgangsfall hatte der Kläger beantragt, das BZSt zu verpflichten, die Identifikationsnummer und -soweit vorhanden- nach anderen Vorschriften bei ihm gespeicherten Daten zu löschen, hilfsweise ihm eine Befreiung von der Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzgericht hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision zum BFH rügt der Kläger eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Außerdem liege ein Eingriff in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) vor, da die Identifikationsnummer in großem Umfang an die Stelle des auch religiös bedeutsamen Namens trete und die Menschen dadurch zum Objekt gemacht würden. Darüber hinaus werde die Identifikationsnummer zur Übermittlung um die Zahl 666 ergänzt. Diese Zahl stehe für ein dem christlichen Glauben entgegengesetztes Werte-, Herrschafts- und Glaubenssystem.
Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die mit der Identifikationsnummer und Datenspeicherung verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seien durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrensabläufen. Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit haben die Bundesrichter ebenfalls verneint. Dies gilt u. a. auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, mittels Sperrvermerk beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (BFH, Urteil vom 18.01.2012; Az.: II R 49/10).
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