Erststudium absetzen - Steuerberaterverband empfiehlt Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung
Pilot klagt auf Berücksichtigung der Ausbildung als Werbungskosten
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist aktuell daraufhin, dass erneut vor Gericht um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, gestritten wird. Der Verband empfiehlt allen Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies sei für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.
Steuerpflichtige sollten beim Einspruch Ruhen des Verfahrens beantragen
Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs zementiert. Danach werden Erstausbildungskosten, wie für eine Lehre oder das Bachelorstudium, bis maximal 4.000 € bzw. ab 2012 6.000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen „anzusammeln“. Der Kläger (Pilot) im zu Grunde liegenden Fall (Az. 10 K 4245/11) begehrt vom Finanzgericht Baden-Württemberg eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. Für alle anderen Rechtsschutzsuchenden gilt bis dahin: Um den Ausgang dieser Klage abwarten zu können, muss im ggf. zu betreibenden Einspruchsverfahren ein Ruhen ihres Verfahrens ausdrücklich beantragt werden.
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