ElsterFormular nicht deutlich genug – Finanzamt muss Unterhaltszahlungen nachträglich berücksichtigen
Finanzamt lehnt nachträgliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ab
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat jetzt der Klage eines Steuerpflichtigen stattgegeben, der Unterhaltszahlungen an seine Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes erst erklärt hatte, nachdem sein Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden war. Der Kläger lebt mit der Mutter seines im Jahr 2007 geborenen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Seine Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er elektronisch mit ElsterFormular ab, ohne seine Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin anzugeben. Als er dies etwa ein Jahr nach Erlass des Steuerbescheids nachholte, lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ab, weil er die rechtzeitige Geltendmachung grob fahrlässig versäumt habe. Der Mann zog vor Gericht.
Steuerklärung mit ElsterFormular fehlerträchtiger als mit Papierformular
Das Finanzgericht hob den ablehnenden Bescheid auf und verurteilte das Finanzamt, die Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nunmehr in einem neuen Steuerbescheid zu berücksichtigen. § 173 der Abgabenordnung (AO) ermögliche eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen dann, wenn diesen kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit seiner Steuererklärung treffe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handele grob schuldhaft, wer eine Angabe versäume, die im Steuererklärungsformular abgefragt werde. Ein solcher Fall habe beim Kläger jedoch nicht vorgelegen, weil die Steuererklärungsunterlagen, insbesondere in ElsterFormular, nicht hinreichend deutlich gewesen seien. Die Erläuterungen zur „Anlage Unterhalt“ befasse sich lediglich mit Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern, Großeltern und Kinder. Erst bei genauerer Durchsicht der Anlage fände sich an ihrem Ende eine Erwähnung der Kindesmutter. Dem Kläger sei daher keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das Finanzamt dürfe keine überzogenen Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellen. Es müsse dabei auch berücksichtigen, dass es in ElsterFormular deutlich schwieriger sei, die auszufüllenden Felder zu überblicken, als bei einem Papierformular (FG Hamburg, Urteil vom 27.09.2011; Az.: 1 K 43/11).
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