Krankheitsbedingte Unterbringungskosten eines Angehörigen sind außergewöhnliche Belastungen
Finanzamt berücksichtigt Unterbringungskosten nicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Im entschiedenen Fall hatte das Sozialamt die Klägerin auf Erstattung von 1.316 € für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch genommen. Insgesamt hatten die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 € betragen, wovon der Vater rd. 9.000 €, die Pflegeversicherung etwa 22.000 € und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater, der im Streitjahr 2006 eine Rente in Höhe von 24.000 € bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca.15.000 € gewährt. Das Finanzamt lehnte die von der Tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Zumutbare Belastung muss vom Steuerzahler getragen werden
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstünden, stellten zwar als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Abziehbar seien insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handele. Im Streitfall scheide ein Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung des Vaters allerdings aus, weil die Aufwendungen der Klägerin die zumutbare Belastung im Sinne von § 33 Abs. 3 EStG (hier: 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überstiegen. Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG komme hier auch nicht in Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 30.06.2011; Az.: VI R 14/10).
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