Keine Betriebsausgabe - Mitgliedsbeitrag für Golfclub kann nicht steuerlich abgesetzt werden
Sportartikel-KG macht Betriebsausgaben von 14.000 € geltend
Ein Sportartikel-Händler kann den Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub laut Finanzgericht (FG) Köln auch nicht anteilig als Betriebsausgabe absetzen. In dem Verfahren klagte eine Kommanditgesellschaft (KG), die einen Sportartikel-Großhandel betrieb. Die Gesellschaft zahlte das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ihres Kommanditisten in einem Golfclub und behandelte die Aufwendungen in voller Höhe von ca. 14.000 € als Betriebsausgaben. Das Finanzamt lehnte einen Abzug ab.
Kriterien für Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung fehlen
Das FG bestätigte diese Auffassung. Es bezweifelte zwar nicht, dass durch die Golfclub-Mitgliedschaft der Betrieb der Klägerin gefördert werde. Die Ausübung einer Trendsportart wie Golf betreffe aber in erheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen und könne daher nach § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung der Mitgliedschaft fehle, komme auch eine teilweise Anerkennung der Kosten im Rahmen einer Schätzung nicht in Betracht. Die Kölner Richter liessen aber die Revision gegen das Urteil zu. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen (GrS 1/06). Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig seien (FG Köln, Urteil vom 16.06.2011; Az.: 10 K 3761/08).
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