FG Köln hält Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung für steuerlich absetzbar
Unternehmer wollte Kosten für Arbeitszimmer zur Hälfte steuerlich absetzen
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können laut Finanzgericht (FG) Köln auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils bei der Einkommensteuer abgezogen werden. In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum.
Betriebsausgabe nur in Höhe von 1.250 € zulässig
Das Gericht gab der Klage grundsätzlich statt. Es beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 €, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstelle. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten (BFH, Beschluss vom 21.09.2009; Az.: GrS 1/06). Die Rheinländer ließen die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nämlich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 02.02 2011 (Az.: 7 K 2005/08) eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt (FG Köln, Urteil vom 19.05.2011; Az.: 10 K 4126/09).
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