Abzug der Werbungskosten abgelehnt - Besuch der CeBIT auch privat motiviert
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat laut einem gerade erst veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Besuch der CeBIT bei Arbeitnehmern nicht zum Abzug der Werbungskosten bei der Steuererklärung berechtige. Geklagt hatte ein Bankbetriebswirt, dem seit 1987 der Werbungskostenabzug zugesprochen wurde. Das Finanzamt hatte dies für den Zeitraum 2006 plötzlich abgelehnt.
Das FG wies die Klage zurück, die Kosten habe das Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt. Die Behauptung des Klägers, dass sein Besuch als Bankbetriebswirt durch seine berufliche Stellung bedingt und auch zu seiner Fortbildung notwendig gewesen sei, reiche nach Überzeugung des Senats nicht aus, die ausschließlich berufliche Veranlassung zu belegen. Vielmehr befriedigt der Besuch der CeBIT, als der weltweit bedeutendsten Messe für Datenverarbeitung, auch ein allgemeines Informations- und allgemeines berufliches Fortbildungsinteresse an moderner EDV-Technik und vermittelt einen gewissen Erlebniswert, der der privaten Sphäre zuzuordnen ist und den Abzug der angefallenen Kosten als Werbungskosten ausschließe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass die geltend gemachten Aufwendungen 2006 angesetzt werden, weil sie in den vorangegangenen Veranlagungsjahren anerkannt worden sind. Es entspreche dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass die Finanzbehörde in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung müsse sie zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Steuerpflichtige auf die bisher zu Grunde gelegte Rechtsauffassung vertraut habe (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010; Az.: 5 K
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