Pflege der Eltern - Zeitaufwand ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Zeit für die Pflege der Eltern kann laut Finanzgericht (FG) Hessen auch dann nicht in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn sie durch die Betreuung der eigenen Mutter anfällt und für jede Stunde ein fiktiver Stundenlohn durch den betreuenden Sohn angesetzt wird.
Im Prozess ging es um das Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) von knapp 4.100 €. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter und wurde vom Amtsgericht als ehrenamtlicher Betreuer seiner an Demenz und Darmkrebs erkrankten Mutter bestellt. In der Einkommensteuererklärung für 2008 hatte er u. a. den Aufwand für Pflege und Betreuung der Mutter mit 2.500 € (250 Stunden x 10,00 EUR) angegeben. Dies lehnt das Finanzamt ab. Im Einspruchsverfahren macht er dann 6 Betreuungstage – für die er seinen Urlaub geopfert habe – zu je 433 € (2.598 €) und 150 Stunden Zeitaufwand (1.500 €) bezüglich Schriftverkehr, Telefonaten und Rechnungsprüfungen geltend. Auch dies wurde von der Finanzverwaltung verweigert.
Das FG hält die dagegen gerichtete Klage für unbegründet und lehnt eine Berücksichtigung ab. Außergewöhnliche Belastungen erwachsen dem Steuerpflichtigen einkommensteuerrechtlich zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und eine angemessene Grenze nicht übersteigen. Nach § 33 EStG sind allerdings – dem subjektiven Nettoprinzip, wonach nur verbleibendes Einkommen besteuert werden soll, folgend – nur „Aufwendungen” als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Nach einhelliger Auffassung fielen unter den Begriff Aufwendungen aber nur bewusste und gewollte Geldausgaben bzw. Zuwendung von Sachwerten. Soweit der Kläger hier 150 Stunden Zeitaufwand geltend macht und für jede Stunde fiktiv einen Wert von 10 € ansetzt, fehlt es bereits an einer Geldausgabe und an der Zuwendung eines Sachwertes. Gleiches gilt für den angesetzten fiktiven Wert der 6 Urlaubstage in Höhe von jeweils 433 € (FG Hessen, Urteil vom 11.03.2011; Az.: 11 K 1850/10).
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