Privatnutzung des Firmenwagens ist bei Kleinunternehmerregelung unbeachtlich
Die Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei der Berechnung des Umsatzes nach der Kleinunternehmerregelung laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg nicht zu berücksichtigen. Im Ausgangsfall ging es um einen selbständigen Hausverwalter. Dieser nutzte 2006 die Kleinunternehmerregelung, nach der unter bestimmten Umständen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Das Finanzamt stellte für 2007 fest, dass der Mann die für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hätte. Bei der Errechnung des Umsatzes sei die im Wege der 1 %-Regelung ermittelte private Nutzung des betrieblichen Pkw zu berücksichtigen. Der Unternehmer zog vors FG.
Die Richter hielten seine Klage für begründet, der Umsatzsteuerbescheid sei rechtswidrig. Die private Kfz-Nutzung dürfe bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht berücksichtigt werden. Das Gericht lehnt eine Steuerbarkeit derartiger unentgeltlicher Wertabgaben (Privatnutzung) unter Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit des Kleinunternehmers ab (FG Berlin-Brandenburg vom 15.02.2011; Az.: 5 K 5162/10).
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