Sprachkurs im Ausland – Werbungskostenabzug der Reisekosten nur anteilig möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat laut einer gestern veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an. Im Streitfall hatte der Kläger, im fraglichen Zeitraum Zugführeroffizier bei der Bundeswehr, an einem Englischkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) ließen die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht zum Werbungskostenabzug zu.
Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mit veranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Die Bundesrichter urteilten, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen sei, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht würden. Das sei bei einer sogenannten Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland sei im Übrigen regelmäßig privat mit veranlasst (BFH, Urteil vom 24.02.2011; Az.: VI R 12/10).
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