Sexuelles Vergnügen – Schwäbischer Bordellbetreiber muss Vergnügungssteuer zahlen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat laut einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Betreiber eines Bordells zur Vergnügungssteuer herangezogen werden darf. Der Kläger betreibt in Leinfelden-Echterdingen ein Bordell mit 33 Zimmern, die an Prostituierte vermietet werden, einen Kontakthof mit verschiedenen Spiel- und Fernsehgeräten und ein Café. Die Kommune erhebt seit 2008 von Unternehmen, die bestimmte Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund veranstalten, Vergnügungssteuer. Darunter fällt auch für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen“. Für das Jahr 2008 setzte sie gegenüber dem Kläger eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 53.504 € fest. Der Kläger zog vors Verwaltungsgericht (VG). Nicht er, sondern allenfalls die bei ihm tätigen Prostituierten seien Steuerschuldner. Zudem sei der Flächenmaßstab eine unzulässige Bemessungsgrundlage, sachgerechter sei eine Anknüpfung der Steuer an die zeitliche Nutzung der Zimmer. Das VG sah den Steuerbescheid nur in Höhe von 30.524,56 € als rechtmäßig an, die Flächen von Kontakthof und Café dürften nicht berücksichtigt werden.
Auf die Berufung der Stadt hat der VGH die Erhebung der Vergnügungssteuer insgesamt für rechtmäßig erklärt. Die Vergnügungssteuer sei eine typische örtliche Aufwandsteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Gegenstand der Vergnügungssteuer könnten Vergnügungen jeglicher Art sein und damit auch Vergnügungen sexueller Art. Unerheblich sei, dass die Steuer nicht bei den sich vergnügenden Besuchern, die sie im Grunde treffen solle, sondern zur Vereinfachung beim Veranstalter des Vergnügens erhoben werde. Es reiche aus, wenn dieser die Möglichkeit habe, die Steuer auf die Besucher abzuwälzen. Es verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, die Vergnügungssteuer nach der Veranstaltungsfläche zu bemessen. Schließlich habe die Stadt der Steuererhebung zu Recht nicht nur die Flächen der Zimmer, sondern auch die des Kontakthofs und des Cafés zugrunde gelegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011; Az.: 2 S 196/10).
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