Streitfall Arbeitszimmer – BMF bezieht Stellung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Anwendungsschreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 Stellung genommen.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Der Betrag von 1.250 € ist kein Pauschbetrag. Es handelt sich um einen objektbezogenen Höchstbetrag, der nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann, sondern gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen ist. Das BMF-Schreiben nimmt auch zu der Frage Stellung, wann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bildet und in welchen Fällen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außerdem enthält es Ausführungen zur Behandlung des Arbeitszimmers bei Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige, bei nicht ganzjähriger Nutzung sowie bei Nutzung zu Ausbildungszwecken (BMF, Schreiben vom 02.03.2011 - IV C 6 - S 2145/07/10002).
- Kommentieren
- 4663 Aufrufe