Einspruch gegen Einkommensteuer-Vorauszahlung: Bescheide bei Ehegatten mit Steuerklasse III/V können geändert werden
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg informiert aktuell über die Einkommensteuervorauszahlungen bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V. Die Behörde teilt mit, in welchen Fällen Anträge bzw. Einsprüche zur Änderung der Vorauszahlungsbescheide Aussicht auf Erfolg haben. Durch die Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich nämlich die Fälle, in denen neben der bereits einzubehaltenden Lohnsteuer noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden. Begründet ist dies in der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Rahmen der späteren Veranlagung finden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge Berücksichtigung. Es kommt daher vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Um im Rahmen der Veranlagung erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, kommt es zu einer Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen.
Anträge auf Änderung oder Einsprüche haben laut OFD nur in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:
- Es wurde von der Steuerklassen-Kombination III/V auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen. In diesen Fällen werden die Vorauszahlungen falsch berechnet, weil von einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III bzw. Steuerklasse V ausgegangen wird.
- Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.
- Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.
Wer künftig neben der einzubehaltenden Lohnsteuer eine Festsetzung von Vorauszahlungen vermeiden möchte, sollte nach Ansicht der OFD die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren wählen. Ein entsprechender Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt zu stellen. Wie auch die Steuerklassenkombination III/V begründet die Eintragung eines Faktors bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV allerdings eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung (OFD Magdeburg vom 27.01.2011)
- Kommentieren
- 22280 Aufrufe