Betreiber von Geldspielautomaten müssen Umsatzsteuer zahlen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nicht umsatzsteuerfrei sind und die entsprechende Vorschrift (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt. Der BFH hatte im vorliegenden Revisionsverfahren, das Umsätze einer GmbH aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle betrifft, Zweifel, ob diese Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Einklang steht. Er setzte deshalb das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Der EuGH bejahte dies (Urteil vom 10.01.2010; Rs. C 58/09). Die Revisionsklägerin war der Auffassung - unabhängig von der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage – dass eine Festsetzung von Steuer auf Umsätze aus Geldspielautomaten in Spielhallen sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht verstoße.
Der BFH folgte dem nicht. Er trat insbesondere der Ansicht der Revisionsklägerin entgegen, die Umsatzsteuerfestsetzung sei rechtswidrig, weil gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten die Umsatzsteuer nicht auf die Endverbraucher (Spieler) abwälzen könnten. Er verneinte auch einen Verstoß gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie gegen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, den die Revisionsklägerin wegen der Behandlung der Umsätze von öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten geltend gemacht hatte (BFH, Urteil vom Urteil vom 10.11.2010; Az.: XI R 79/07).
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