BFH ändert Meinung – Krankheitsbedingte Heimunterbringung jetzt als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Altenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte. Im Ausgangsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung auf ärztliche Empfehlung in ein Altenheim gezogen. Ihre Wohnung hatte Sie währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an. Ihre Klage beim Finanzgericht war größtenteils erfolgreich.
Auch der BFH bestätigte die Entscheidung. Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis können hier als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenheimheim zu Krankheitskosten, die grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn - wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen - festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei (BFH, Urteil vom 13.10.2010; Az.: VI R 38/09).
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